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Zur besseren Unterscheidung der Verordnungen zum NeuFÖG werden neue VO-Titel vergeben. Außerdem wird der Zeitraum, in dem sich der Betriebserwerber bzw Betriebsgründer nicht in einem Betrieb vergleichbarer Art betätigt haben darf, jeweils auf 5 Jahre herabgesetzt (bislang 15 Jahre).
BGBl II 2015/389 und BGBl II 2015/390, ausgegeben am 27. 11. 2015
Verkehrssteuerliche Begünstigungen für Betriebsübertragungen
Mit BGBl II 2015/389 wird die VO BGBl II 2002/483 idgF BGBl II 2008/287 (siehe ARD 5370/33/2003 und ARD 5888/8/2008) wie folgt geändert:
- | Der Titel der Verordnung lautet nun: „Verordnung [...] zum Neugründungs-Förderungsgesetz betreffend die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben (KMU-Übertragungs-Förderungsverordnung)“ |
- | Keine Betriebsübertragung iSd § 5a Abs 1 NEUFÖG liegt ab 2016 vor, wenn der neue Betriebsinhaber sich innerhalb der letzten 5 Jahre (bislang 15 Jahre) vor dem Zeitpunkt der Übertragung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. |
Förderung von Betriebsneugründungen
Mit BGBl II 2015/390 wird weiters die VO BGBl II 1999/278 idgF BGBl II 2008/288 (siehe ARD 5051/1/99 und ARD 5888/8/2008) geändert:
- | Der Titel der Verordnung lautet nun: „Verordnung [...] zum Neugründungs-Förderungsgesetz betreffend Neugründungen (Neugründungs-Förderungsverordnung)“ |
- | Keine Neugründung liegt ab 2016 vor, wenn sich der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre (bislang 15 Jahre) vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat. |