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Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: §§ 915, 1295 Abs 1, § 1313a

KSchG § 31b Abs 2 Z 2

Ob der Reiseveranstalter auch in Bezug auf vor Ort gebuchte Zusatzleistungen als Veranstalter oder bloß als Vermittler zu qualifizieren ist, hängt davon ab, welchen Eindruck ein redlicher Erklärungsempfänger aufgrund der zurechenbaren Umstände gewinnen musste. Bei widersprüchlichen Erklärungen ist gem § 915 ABGB von Veranstalterstellung auszugehen.

Für Zusatzleistungen, die der Reiseveranstalter vor Ort in einem Programmheft zur Buchung bei seinem Reiseleiter anbietet, haftet er aufgrund des entstandenen Anscheins grundsätzlich als Veranstalter. Hinweise auf die bloße Vermittlerrolle in AGB bzw im Kleingedruckten machen diese nicht ausreichend deutlich.

OGH 29. 1. 2015, 6 Ob 22/14z

Sachverhalt

Die Klägerin nahm an einer Pauschalreise der beklagten Reiseveranstalterin in die Dominikanische Republik teil. Während ihres Aufenthalts buchte sie bei der Reiseleiterin der Beklagten als Zusatzleistung einen Bootsausflug, der in einem mit dem Logo der Beklagten versehenen “Wochenprogramm“ aufgelistet war. In diesem Programm wurde im Kleingedruckten darauf hingewiesen, dass “die Verantwortung für Organisation und Durchführung“ des Ausflugs ein anderes Unternehmen trägt. In den AGB der Beklagten, die die Klägerin nicht gelesen hatte, ist festgehalten, dass diese für von ihr angebotene Fremdleistungen (wie zB Ausflüge am Urlaubsort) nur als Vermittler haftet.

Die Klägerin erlitt bei dem Bootsausflug schwere Verletzungen, weil die Mannschaft beim Ausstieg aus dem im Wellengang schaukelnden Boot ihre Sicherungspflichten vernachlässigte.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz. Die Beklagte wendete insb ein, dass sie als Vermittlerin des Ausflugs keine Haftung für die Bootsmannschaft treffe.

Entscheidung

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Durch das Anbot der Zusatzleistung in ihrem “Wochenprogramm“ und die Buchungsmöglichkeit bei ihrer Reiseleiterin habe die Beklagte den Anschein erweckt, Veranstalter zu sein. Durch die Hinweise in den AGB und im Kleingedruckten sei die Vermittlerrolle nicht ausreichend deutlich offengelegt worden. Die Beklagte hafte daher als Veranstalterin des Bootsausflugs und habe im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung für das Verhalten der Bootsmannschaft einzustehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19282 vom 09.04.2015