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ABGB: §§ 961, 964, 1151, §§ 1295 Abs 1, 1298
Wenn der Hinterleger vom Verwahrer den Ersatz eines während der Verwahrung entstandenen Schadens fordert, muss er nur diesen Umstand beweisen, nicht jedoch eine objektive Sorgfaltswidrigkeit oder ein Verschulden des Verwahrers. Der Entlastungsbeweis, dass kein (schuldhafter) Sorgfaltsverstoß vorliegt, obliegt dem Verwahrer. Diese Beweislastverteilung gilt auch dann, wenn die Verwahrungspflicht als Nebenpflicht aus einem Werkvertrag besteht (hier: Kfz-Service).
Ein Verwahrer, der die anvertrauten Sachen in einer angemieteten Halle aufbewahrt, hat sich vor der Anmietung im Rahmen des Zumutbaren von der Tauglichkeit und Sicherheit der Räumlichkeit zu überzeugen. Wenn eine baubehördliche Benützungsbewilligung vorliegt, kann er grundsätzlich von der baulichen Sicherheit ausgehen.
Entscheidung
Der Kläger gab sein Cabrio beim Beklagten, der eine Kfz-Werkstätte betreibt, in Reparatur. Der Beklagte verwahrte das Fahrzeug in einer von ihm angemieteten Halle. Während eines Sturms wurde ein mangelhaftes Hallenfenster eingedrückt. Das Glas fiel samt einem Lichtbalken aus einer Höhe von 4 bis 5 m auf das Fahrzeug des Klägers und beschädigte es. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz.
Der OGH verwies die Rechtssache nach Darstellung der Beweislastverteilung zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Im fortgesetzten Verfahren muss geklärt werden, ob der Schaden durch einen nicht vom Beklagten zu vertretenden Zufall entstanden oder diesem wegen Unterlassung zumutbarer Erkundigungen und Prüfungen zur Hallensicherheit ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Anmerkung:
Zur Beweislastverteilung siehe auch 1 Ob 36/12v = Zak 2012/349, 176.