News

Haftung wegen Verletzung des Wohlverhaltensgebots

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 159, § 187, § 1295, § 1311

Der obsorgeberechtigte Elternteil verstößt gegen das Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB, wenn er mit dem Kind in der Absicht ins Ausland (hier: Neuseeland) übersiedelt, es dem in Österreich anhängigen Pflegschaftsverfahren und dem dort eingeräumten Kontaktrecht des anderen Elternteils zu entziehen. Ein schuldhafter Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot führt zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung gegenüber dem anderen Elternteil für kausale, im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Schäden.

Auch Verfahrenskosten des anderen Elternteils können in den Schutzzweck des Wohlverhaltensgebots fallen. In Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen die aufgrund des Verstoßes angefallenen Kosten von Obsorge-, Kontaktrechts- oder HKÜ-Verfahren, nicht jedoch Kosten von Gerichtsverfahren, die der andere Elternteile nur einleitete, um den aktuellen Aufenthaltsort des Obsorgeberechtigten und des Kindes herauszufinden.

Dass sich der obsorgeberechtigte Elternteil im Pflegschaftsverfahren hartnäckig gegen Kontaktrechtsanträge des anderen Elternteils zur Wehr setzt (hier: aufgrund seiner Überzeugung, es habe ein sexueller Missbrauch des Kindes stattgefunden), kann für sich allein nicht zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung führen.

OGH 26. 4. 2019, 3 Ob 23/19g

Sachverhalt

Aufgrund von Aussagen ihrer damals vier Jahre alten Tochter, die von einem beigezogenen Fachmann als „höchst valide“ bewertet wurden, gelangte die damals allein obsorgeberechtigte Mutter im Jahr 2012 zur Überzeugung, dass der kontaktberechtigte Vater das Kind sexuell missbraucht hat. Sie setzte sich daraufhin im Pflegschaftsverfahren vehement gegen unbegleitete Kontakte mit dem Vater ein, hielt sich aber im Wesentlichen an die gerichtlichen Entscheidungen, die dem Vater mangels Verifizierbarkeit der Vorwürfe zur Wahrung des Kindeswohls ein begleitetes Kontaktrecht einräumten. Als der Vater weiter auf unbegleitete Kontakte drang, übersiedelte sie mit dem Kind 2015 nach Neuseeland, wobei sie zwar das Aufenthaltsland, nicht aber den konkreten Aufenthaltsort bekanntgab. Sie hoffte, das Kind dadurch dem österreichischen Pflegschaftsverfahren und dem Kontaktrecht des Vaters zu entziehen.

Nachdem der Vater durch Einbringung einer Mahnklage und Exekution verifiziert hatte, dass sich die Mutter tatsächlich nicht mehr in Österreich aufhielt, beantragte er in Neuseeland die Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ). Er reiste in diesem Zusammenhang zweimal nach Neuseeland (einmal mit seiner Lebensberaterin, die ihn in der Pflegschaftssache betreute, einmal mit seiner Ehegattin). Während seiner Aufenthalte wurden ihm vom neuseeländischen Gericht bereits Kontakte mit dem Kind ermöglicht.

2016 kehrte die Mutter mit dem Kind nach Österreich zurück. Das Pflegschaftsgericht legte die gemeinsame Obsorge der Eltern mit Hauptaufenthalt des Kindes bei der Mutter fest. Seitdem kommt es regelmäßig zu unbegleiteten Kontakten des Vaters mit dem Kind.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Vater von der Mutter Schadenersatz für die gesamten Kosten, die ihm durch das Betreiben des Kontaktrechts seit der erstmaligen Erhebung des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs entstanden sind.

Entscheidung

Während das Berufungsgericht die Klage abwies, weil es kein rechtswidriges Verhalten der Mutter erkennen konnte, stellte der OGH die Entscheidung des Erstgerichts, das der Klage teilweise stattgegeben hatte, wieder her. In der Flucht nach Neuseeland mit dem Ziel, das Kind dem Pflegschaftsverfahren zu entziehen, liege ein schuldhafter Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot nach § 159 ABGB, weshalb die Mutter für die danach aufgelaufenen Kosten hafte, soweit sie im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. Zu ersetzen seien daher die eigenen Reisekosten des Vaters (nicht aber jene der Lebensberaterin und seiner Ehegattin), Anwaltskosten sowie die Kosten des HKÜ-Verfahrens. Die Kosten der Gerichtsverfahren, die der Vater nur zum Zweck der Ermittlung des Aufenthaltsorts der Mutter einleitete, seien nicht ersatzfähig, weil kein ausreichender Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe. Auch für die Kosten des Pflegschaftsverfahrens vor der Flucht stehe dem Vater kein Ersatz zu, weil der Umstand, dass sich der obsorgeberechtigte Elternteil gegen Kontaktrechtsanträge zur Wehr setzt, für sich allein nicht zu einer Haftung führen könne. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Mutter liege nicht vor.

Anmerkung

Zur Haftung wegen Verletzung des Wohlverhaltensgebots siehe auch 10 Ob 27/15s = Zak 2015/647, 373 und 4 Ob 8/11x = Zak 2011/312, 170.

Beachte auch die im Unterhaltsverfahren zwischen der Tochter und dem Vater ergangene E 1 Ob 48/19v = Zak 2019/387, 212. Dort gelangte der OGH zum Schluss, dass das Vermögen, das der Vater zur Deckung der hohen Kosten für die Wiederherstellung der Kontakte aufbrauchen musste, nicht in die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt einzurechnen ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27640 vom 22.07.2019