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Herstellung von Betonfertigteilen – keine BUAG-Zuschläge

BUAG § 2 Abs 1

Die reine Herstellung von Betonfertigteilen (hier: von Autobahnpollern) in einer Produktionshalle als Massenprodukt ist nicht vom Anwendungsbereich des BUAG erfasst und es besteht daher auch keine Zuschlagspflicht gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.

OGH 27. 11. 2014, 9 ObA 120/14h zu OLG Wien 8 Ra 96/13s, ARD 6423/10/2014

Sachverhalt

Der in Ungarn ansässige Subunternehmer des österreichischen Auftraggebers entsandte Arbeitnehmer nach Österreich, die auf dem Gelände des Auftraggebers in einer Halle Betonelemente (Autobahnpoller) fertigten. Diese Elemente werden va auf Autobahnen als Absicherung im Mittelstreifen, am Fahrbahnrand oder bei Baustellen als Fahrzeugrückhaltesystem verwendet. Die ungarischen Arbeitnehmer verbanden Stahlkörbe und Längseisen, die in eine Form gehoben und mit Beton vergossen und je nach Notwendigkeit noch mit Reflektoren versehen wurden. Die fertigen Teile wurden zur Autobahn transportiert, wo die Montage nicht von Arbeitnehmern des Subunternehmers durchgeführt wurden.

Die BUAK verlangte vom ungarischen Unternehmen die Bezahlung von Lohnzuschlägen, weil es sich um Bauarbeiter nach dem BUAG handle. Das ErstG wies das Klagebegehren ab, das BerufungsGW erkannte die Ansprüche der BUAK dem Grunde nach als zu Recht bestehend an.

Entscheidung:

Begriff Bauwirtschaft

Zunächst verweist der OGH auf das Grundanliegen des BUAG, Bauarbeitern trotz der in der Baubranche typischerweise saisonalen Beschäftigungsunterbrechungen den Erwerb eines Anspruchs auf Urlaub und auf Abfertigung zu ermöglichen, den sie mangels ununterbrochener Beschäftigungsdauer nach den allgemeinen Vorschriften nicht erreichen könnten.

Der Begriff „Bauwirtschaft“ beschränkt sich – so der OGH – nicht auf Bauunternehmen im engeren Sinn, sondern sei vergleichsweise weit zu verstehen. Der Umfang der Liste des § 2 Abs 1 BUAG mache deutlich, dass die Bauwirtschaft möglichst umfassend erfasst werden soll, um die Urlaubs- und Abfertigungsregelung aller Bauarbeiter im gesamten Bundesgebiet einer gleichmäßigen Behandlung zu unterziehen. Ein enges Verständnis des Begriffs „Bautätigkeit“ werde daher der Zielsetzung des BUAG nicht gerecht (vgl OGH 20. 6. 2012, 9 ObA 150/11s, ARD 6261/5/2012).

Die Aufzählung des § 2 Abs 1 BUAG ist nach Ansicht des OGH allerdings taxativ zu verstehen und die Betonfertigteilerzeugung als solche ist in der Auflistung des § 2 Abs 1 BUAG nicht enthalten. Dies könne nur vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Betonfertigelemente als Bauteile in unterschiedlichster Weise Verwendung finden (Gewerbe-, Industrie- und Wohnungsbau, Brücken- und Tunnelbau, Betonmasten, Mauer-, Rand-, Begrenzungs- und Böschungssteine, Pflaster- und Winkelsteine, Treppenstufen, Kanalschachtringe usw), dass sie sowohl zum Weiterverkauf (Handel) als auch zur eigenen Weiterverarbeitung produziert werden können und je nach Erfordernis in einem Werk oder auch auf einer Baustelle vor Ort hergestellt werden.

Nach Beschäftigung mit der Auflistung des § 2 Abs 1 BUAG leitet der OGH daraus ab, dass nicht nur die Betriebe erfasst werden sollten, die eine Bautätigkeit im engeren Sinn ausführen und die in typisierter Betrachtung witterungsbedingte Beschäftigungsunterbrechungen aufweisen, sondern auch Bauhilfsbetriebe (siehe § 2 Abs 1 lit e BUAG), während Betriebe des reinen Produktionsbereichs nicht erfasst werden sollten (vgl etwa § 2 Abs 1 lit d BUAG, nach dem Hafnerbetriebe zwar unter § 2 Abs 1 BUAG fallen sollen, dies aber nicht gilt, wenn es sich um reine Erzeugungsbetriebe handelt). Auch die in § 2 Abs 1 lit a BUAG genannten Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe seien typischerweise auf eine vorwiegend in Außenarbeit am Einsatzort zu erbringende Leistung hin ausgerichtet.

BUAG nicht anwendbar

Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Tätigkeit der Arbeitnehmer ausschließlich auf die Herstellung der Betonfertigteile in der Fertigungshalle. Der OGH stimmt somit dem ErstG zu, dass eine solche Tätigkeit selbst bei einem weit verstandenen Begriff keine Bau-, sondern eine reine Produktionstätigkeit in der Halle darstellt. Soweit dafür auch das Verbinden von Stahlkörben und Längseisen zur Bewehrung der Betonform erforderlich war, handelte es sich hier nicht um eine eigenständige Baueisenbiegerleistung, sondern um eine untergeordnete Hilfstätigkeit für das Vergießen der Betonformen.

Zusammenfassend hält der OGH daher fest, dass die reine Herstellung von Betonfertigteilen wie die hier zu beurteilenden Autobahnpoller, die in einer Produktionshalle als Massenprodukt hergestellt und von einem Unternehmer für seine Bau- und Montagetätigkeit erworben werden sollen, nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 2 f BUAG fällt.

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18903 vom 06.02.2015