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Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) erlassen wird und das Verbraucherkreditgesetz geändert wird

BGBl I 2015/135, ausgegeben am 26. 11. 2015

Dieses BG dient der Umsetzung der zivilrechtlichen Sonderbestimmungen für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge von Verbrauchern wie von der RL 2014/17/EU [über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ...] vorgegeben. Durch diese RL ergibt sich das Erfordernis, die unter diese RL fallenden Verträge aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) herauszulösen und für sie ein eigenes – der RL entsprechendes – Regelungswerk zu schaffen.

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)

Bei der Umsetzung der einzelnen Bestimmungen hält sich das Gesetz möglichst eng an die Vorgaben der RL, strebt aber gleichzeitig auch eine weitgehende Harmonisierung mit den entsprechenden Bestimmungen des VKrG an.

Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz umfasst insb folgende Regelungsbereiche:

-Informationspflichten:
Neben Standardinformationen, die bei der Werbung zu geben sind, sind umfassende – sehr detailliert geregelte – vorvertragliche Informationspflichten des Kreditgebers (bzw Kreditvermittlers) vorgesehen, die anhand eines standardisierten Formulars zu erfüllen sind. Überdies müssen stets allgemeine Informationen über Kreditverträge bereitgestellt werden. Während des Vertragsverhältnisses muss über Zinssatzänderungen informiert werden.
-Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers:
Eine Kreditvergabe ist nur bei positiver Kreditwürdigkeitsprüfung zulässig, für die allgemeine Standards vorgegeben werden.
-Bedenkzeit für den Verbraucher:
Zur Verhinderung einer Drucksituation für den Verbraucher soll das Angebot eines Kreditgebers mindestens 7 Tage verbindlich bleiben. Überdies soll dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht zustehen, wenn er seine Vertragserklärung kurz nach Erhalt der vorvertraglichen Informationen abgegeben hat.
-Vorzeitige Rückzahlung:
Die schon bisher im VKrG für Hypothekarkreditverträge enthaltenen Sonderregelungen werden unverändert in das HIKrG übernommen.

Änderung des VKrG

Der Anwendungsbereich des VKrG wird um die bisher mitumfassten Hypothekar- und Immobilienkreditverträge eingeschränkt.

Inkrafttreten

Das HIKrG tritt mit 21. 3. 2016 in Kraft und ist nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 20. 3. 2016 geschlossen bzw gewährt werden.

Bis zum 21. 3. 2019 kann anstelle des ESIS-Merkblatts nach Anhang II des HIKrG das Informationsformular nach Anhang II des VKrG verwendet werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20653 vom 27.11.2015