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Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB: § 447, § 461

IO: § 11, § 48, § 149

Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger werden grds weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs- oder Zahlungsplans berührt. Um die exekutive Verwertung einer Liegenschaft zu verhindern, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlich ist, kann der Schuldner allerdings seit dem IRÄG 2010 bei Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans „die gesicherten Forderungenbegleichen, die insofern in ihrer Gesamtheit „mit dem Wert der Sache begrenzt“ sind, dh mit dem Verkehrswert des Absonderungsguts (§ 149 Abs 1 Satz 2 IO). Erfolgt eine Begleichung der gesicherten Forderungen in dieser Höhe, müssen die Absonderungsgläubiger das Absonderungsgut freigeben und der Schuldner kann die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirken (gegebenenfalls auch über eine Löschungsklage).

Hat der Schuldner allerdings die gesicherten Forderungen nicht beglichen und daher auch nicht die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt, kann er einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers keine bloß hypothetischen Überlegungen unter Berufung auf § 149 Abs 1 Satz 2 IO entgegenhalten.

OGH 26. 11. 2015, 9 Ob 17/15p

Entscheidung

Strittig war im vorliegenden Fall va die Auslegung und Anwendung von § 149 Abs 1 Satz 2 IO, der mit dem IRÄG 2010 eingeführt worden war. Die Kl stützt sich bei ihrer Hypothekarklage auf ein (Höchstbetrags-)Pfandrecht im dritten Rang an den Anteilen der beiden Bekl an einer bestimmten Liegenschaft. Die beiden Bekl halten dem ua entgegen, dass die Kl bei fiktiver Verwertung der Liegenschaftsanteile im Zeitpunkt der Bestätigung des Sanierungsplans keinen Erlös zu erwarten gehabt hätte. Fest steht, dass die Bekl bzw deren Insolvenzverwalter die gesicherten Forderungen noch nicht beglichen haben (auch nicht gegenüber der vorrangigen Gläubigerin).

Zweck: Erleichterung der Entschuldung

In seinen Entscheidungsgründen nimmt der OGH zu verschiedenen Aspekten des § 149 Abs 1 Satz 2 IO ausführlich Stellung und weist ua darauf hin, dass diese Regelung als Ausnahmebestimmung eng nach der Regel auszulegen sei, dass Absonderungsansprüche durch den Sanierungsplan unberührt bleiben. § 149 Abs 1 Satz 2 IO greife nach seinem Wortlaut lediglich insofern in die Rechte der Absonderungsgläubiger ein, als diese Bestimmung „die gesicherten Forderungen“ mit dem „Wert der Sachebegrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. § 149 Abs 1 Satz 2 IO spreche von „gesicherten Forderungen“ in der Mehrzahl, stelle also nicht nur auf die Forderungen einzelner Gläubiger ab, sondern wolle dem Schuldner eine Lastenfreistellung gegenüber allen Absonderungsgläubigern ermöglichen, indem er insgesamt einen Betrag leistet, der dem Wert der Sache entspricht, um gegenüber allen Absonderungsgläubigern eine Lastenfreistellung erreichen zu können. Damit wolle der Gesetzgeber zur Erleichterung der Entschuldung das nach der früheren Rechtslage (§ 149 KO) bestandene Risiko beseitigen, dass auch der nachrangige Pfandgläubiger als Absonderungsgläubiger im Konkursverfahren von der exekutiven Verwertung einer für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Liegenschaft uU nur dann Abstand nahm, wenn seine Forderung zur Gänze bezahlt war, obwohl sie durch den Wert der Absonderungssache nicht gedeckt war.

Wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts gem § 149 Abs 1 Satz 2 IO beglichen werden, erlischt nun - so der OGH weiter - nach dem IRÄG 2010 die Sachhaftung des Absonderungsguts für diese Forderungen und der Schuldner kann für den Fall der Begleichung der gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts - ebenso dann, wenn die Forderung wegen ihres schlechten Rangs nicht einmal zum Teil gesichert ist - die Löschung des Pfandrechts begehren. Da nur der Liegenschaftseigentümer aufgrund seines Verfügungsrechts die Löschung beantragen kann, muss er den Gläubiger, der die zur Löschung einer Hypothek erforderliche Löschungsquittung nicht ausstellt, gegebenenfalls auf Löschung klagen.

Hypothekarklage bei aufrechtem Pfandrecht

Im vorliegenden Fall ist aber weder eine Begleichung noch eine Löschung erfolgt und die bekl Schuldner können daher der Hypothekarklage nicht mit hypothetischen Überlegungen entgegentreten.

Zur Klarstellung hält der OGH ausdrücklich fest, dass der Gläubiger - solange das Pfandrecht aufrecht fortbesteht - seine Verwertung schon während des Insolvenzverfahrens und auch nach dessen Abschluss exekutiv durchzusetzen kann (abgesehen von den im Gesetz normierten Ausnahmen wie zB § 11 Abs 2 IO). § 149 Abs 1 Satz 2 IO ordne die Begrenzung der besicherten Schuld aller Absonderungsgläubiger in ihrer Gesamtheit mit dem Verkehrswert des Absonderungsguts an. Auch nach der neuen Rechtslage gehe aber die Forderung mit einem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren nicht von selbst unter, sondern werde „bloß zu einer natürlichen Verbindlichkeit herabgedrückt und bleibt - wenn auch nur mehr bis zu der von § 149 Abs 1 Satz 2 IO für alle gesicherten Forderungen normierten Gesamthöhe - im Umfang der früher bestellten Pfandrechte gesichert. Denn es liegt im Wesen jeder pfandrechtlichen Sachhaftung, daraus im Insolvenzfall eine über die Quote hinausgehende Deckung zu verschaffen“, so der OGH.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21291 vom 16.03.2016