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Verordnung des BMF über den Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten (SBBDB-VO)
BGBl II 2019/174, ausgegeben am 27. 6. 2019
Zur Bekämpfung von Sozialbetrug iSd § 153c bis § 153e StGB (Vorenthalten von DN-Beiträgen zur Sozialversicherung, Betrügerisches Anmelden zur SV oder BUAK, Organisierte Schwarzarbeit) haben bei Vorliegen eines Sozialbetrugsverdachts die Finanzstraf- und Abgabenbehörden, die Krankenversicherungsträger, die BUAK, der IEF-Service GmbH und die Sicherheitsbehörden mit den Staatsanwaltschaften zusammenzuarbeiten und einander alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Der Datenaustausch hat über eine Sozialbetrugsdatenbank zu erfolgen (§ 5 Abs 1 SBBG).
Dazu hat der BMF nun den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Sozialbetrugsdatenbank rückwirkend mit 1. 1. 2019 festgelegt und die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten geregelt. Die SBBDB-VO enthält Bestimmungen zu Datenverarbeitung, Datensicherheit und Datenlöschung, Schutz personenbezogener Daten und Betroffenenrechte.