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Informationsfreiheit statt Amtsgeheimnis – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Die Amtsverschwiegenheit wird aus der Verfassung gestrichen und Bürger:innen grds ein Informationsrecht gegenüber dem Staat eingeräumt (Art 22a B-VG).

Dazu wird auch ein Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) erlassen und in dessen Abschnitt 2 eine proaktive Informationspflicht vorgesehen (ausgenommen Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern). Die Informationen von allgemeinem Interesse sind von den Organen, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, über das Informationsregister als Metadatenregister unter der Adresse www.data.gv.at zugänglich zu machen und vom Informationsregister gebührenfrei und grds jederzeit abrufbar zur Verfügung zu stellen.

§ 6 IFG regelt, welche Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.

Weiters enthält das IFG ua Bestimmungen betr das Verfahren bei (konkreten) Informationsbegehren (Abschnitt 3 IFG) und betr private Informationspflichtige (nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofs oder eines Landesrechnungshofs unterliegen; Abschnitt 4 IFG).

BGBl I 2024/5, ausgegeben am 26. 2. 2024

Normtitel:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird

Inkrafttreten: ua Tag nach Kundmachung im BGBl, 1. 9. 2025

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35116 vom 27.02.2024