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Insolvenz: Miteigentum an Liegenschaft

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1024, § 1037, § 1041

IO: § 18, § 26

Der Schuldner war bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit fünf vermieteten Wohnungen, die andere Hälfte gehörte dem Bekl. Der Bekl nahm (später) als alleiniger Kontoinhaber mit Zustimmung des (späteren) Insolvenzschuldners die gesamten Mieteingänge entgegen und verfügte darüber durch Bezahlung der Betriebskosten und von Kreditraten. Damit war er jedenfalls insofern Machthaber des (späteren) Insolvenzschuldners. Ob er darüber hinaus auch Verwalter der Liegenschaft iSv § 837 ABGB war, kann offen bleiben. Die insofern bestehende Vollmacht erlosch nach § 1024 ABGB mit Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Gleiches galt nach § 26 Abs 1 IO für einen im Innenverhältnis bestehenden Auftrag. Damit war der Bekl weder im Innen- noch im Außenverhältnis befugt, den auf den Schuldner entfallenden Teil der Miete entgegenzunehmen und damit Zahlungen zu leisten. Die Mieter haben schuldbefreiend geleistet.

Dem Bereicherungsanspruch des Masseverwalters nach § 1041 ABGB gegen den Bekl kann dieser hinsichtlich der Betriebkosten zwar einen Aufwandersatzanspruch nach § 1037 ABGB entgegenhalten (Geschäftsführung ohne Auftrag zum Nutzen des Masseverwalters), nicht jedoch hinsichtlich der Kreditraten. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1037 ABGB wäre der klare und überwiegende Nutzen des Masseverwalters. Ein solcher Fall liegt zwar vor, wenn der Geschäftsführer eine Schuld tilgt, die der Geschäftsherr in gleicher Weise hätte tilgen müssen. Das trifft hier bei den Betriebskosten zu. Hingegen ist der klare Nutzen der Kreditrückzahlungen als solcher nicht zu erkennen.

OGH 28. 3. 2019, 2 Ob 175/18a

Sachverhalt

Der Kl ist Masseverwalter in einem am 13. 5. 2013 eröffneten Schuldenregulierungsverfahren. Der Schuldner war zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit fünf vermieteten Wohnungen, die andere Hälfte gehörte dem Bekl. Die Mietzinse flossen bis März 2016 auf ein Konto bei einer Sparkasse, das ursprünglich auf beide Eigentümer „gelautet“ hatte. Im Jahr 2008 hatte die Sparkasse dem Schuldner die „Zeichnungsberechtigung“ entzogen, worauf das Konto nur mehr auf den Bekl „lautete“. Von diesem Konto wurden die Aufwendungen auf die Liegenschaft gezahlt.

Der Schuldner und der Bekl hafteten solidarisch für Kredite bei der kontoführenden Sparkasse und einer Bausparkasse. Die Kreditraten wurden auch nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens vom Mietenkonto gezahlt. Nach den Feststellungen gab es für die Mietzinse „Einzelzessionsverträge“ zugunsten der Sparkasse. Diese Zessionen wurden nicht offen gelegt, die Mieter wurden nicht verständigt.

Am 1. 4. 2015 beantragte die Bausparkasse die Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Exekutionstitel waren ein prätorischer Vergleich mit dem Insolvenzverwalter und ein Versäumungsurteil gegen den Bekl. Die Liegenschaft wurde am 18. 3. 2016 versteigert. Aus dem Meistbot wurde im ersten Buchrang die Forderung der Bausparkasse zur Gänze berichtigt (199.045,22 €). Der kontoführenden Sparkasse wurde aufgrund einer angemeldeten Forderung von 274.502,95 € der gesamte Betrag der im zweiten Rang einverleibten Höchstbetragshypothek von 100.000 € zugewiesen. Der Meistbotrest von 12.929,68 € wurde zur Hälfte aufgrund eines nur auf dem Anteil des Schuldners einverleibten Zwangspfandrechts dem insofern betreibenden Gläubiger zugewiesen, die andere Hälfte fiel mangels weiterer bücherlicher Belastung als Hyperocha an den Bekl.

Der Kl begehrte 25.387,12 € samt Zinsen. Obwohl der Bekl nur Hälfteeigentümer gewesen sei, seien die Mietzinse auch nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Gänze auf sein Konto überwiesen worden. Nach Abzug der Betriebskosten errechne sich von 15. 5. 2013 bis 30. 3. 2016 ein Überschuss von 50.774,25 €. Davon stehe dem Kl aufgrund des Hälfteeigentums des Schuldners die Hälfte zu. Mit der Zahlung der Kreditraten habe der Bekl nur seine eigenen Verbindlichkeiten aus den Kreditverträgen verringert. Hätte er die Zahlungen nicht geleistet, wäre die Forderung der Bausparkasse höher gewesen, und er hätte keine Hyperocha erhalten. Der Kl hätte wegen der zahlreichen Pfandrechte ohnehin keine Hyperocha bekommen. Die Zahlungen seien somit ausschließlich dem Bekl zugute gekommen, weshalb er aus bereicherungsrechtlichen Gründen zur Rückzahlung verpflichtet sei. Diesen Anspruch habe der Kl gegen den Bekl mehrfach geltend gemacht; die Klage sei nur deswegen erst nach der Verwertung erfolgt, weil er eine „Endabrechnung“ beabsichtigt habe. Die behauptete Zession der Mietzinsforderungen an die kontoführende Sparkasse sei nicht wirksam, weil kein Publizitätsakt gesetzt worden sei. Als bereicherungsrechtliche Ansprüche unterlägen jene des Kl der 30-jährigen Verjährungsfrist.

Entscheidung

Kreditrückzahlungen

Ob aus dem Verhalten des Kl eine Genehmigung auch der Kreditrückzahlung abgeleitet werden kann, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Der Bekl hat behauptet, dass der Kl von Anfang an Kenntnis vom Konto und von den davon geleisteten Zahlungen hatte. Das liegt durchaus nahe, musste der Kl als Masseverwalter doch wissen, dass die Wohnungen der gemeinsamen Liegenschaft vermietet waren. Hätte der Kl die Zahlungen dennoch geduldet, wäre nach §§ 1019, 863 ABGB von einer konkludenten Genehmigung auszugehen. Da der Kl als Masseverwalter verpflichtet war, sich um die ordnungsgemäße Verwendung der in die Masse fallenden Mietzinsanteile zu kümmern, hätte der Bekl aus einer solchen Duldung zweifellos das Einverständnis des Kl mit seinem Vorgehen ableiten können.

Der Kl hat allerdings behauptet, dass er den Bekl mehrfach zur Herausgabe der Mietzinse aufgefordert habe. In diesem Fall hätte der Bekl nicht auf die Zustimmung des Kl vertrauen dürfen.

Die Vorinstanzen haben dazu keine Feststellungen getroffen. Das führt, soweit noch nicht Rechtskraft eingetreten ist, zur Aufhebung in die erste Instanz. Sollte der Bekl dort einen Sachverhalt beweisen können, aufgrund dessen er auf eine Zustimmung des Kl zur Mittelverwendung vertrauen durfte, wäre die Klage abzuweisen.

Ansonsten wäre der Klage stattzugeben. Denn auf die Rückführung der Kredite als solche kann sich der Bekl aus folgenden Gründen nicht berufen:

Voraussetzung für einen insofern bestehenden Anspruch nach § 1037 ABGB wäre der klare und überwiegende Nutzen des Kl, der hier hinsichtlich der Kreditrückzahlungen als solcher nicht zu erkennen ist. Das Pfandrecht der Gläubiger erstreckt sich nicht auf die Zivilfrüchte, insb nicht auf Mietzinse (RS0112604; 2 Ob 142/07g, SZ 2008/72 = Rechtsnews 5668 = RdW 2008/605; zuletzt etwa 7 Ob 59/12w, Rechtsnews 13469 = RdW 2012/629). Der Kl hätte die Mietzinse daher nicht zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger verwenden dürfen, sondern in die allgemeine Masse einbeziehen müssen. Damit entsprach die Vorgangsweise des Bekl nicht den – durch die Rechtsordnung vorgegebenen – Interessen des Kl. Ein Aufwandersatzanspruch nach § 1037 ABGB ist unter diesen Umständen zu verneinen. Ein konkretes Vorbringen zu einer Bereicherung (auch) der allgemeinen Masse (§ 1042 ABGB) hat der Bekl nicht erstattet.

Das gilt umso mehr bei der Rückzahlung der Forderung der kontoführenden Sparkasse. Denn hier führte die Zahlung nicht zur Befriedigung eines Absonderungsrechts, da die offene Forderung den pfandrechtlich sichergestellten Höchstbetrag weit überschritt. Die kontoführende Sparkasse war daher insofern als bloße Insolvenzgläubigerin zu behandeln. Daher greift § 18 Abs 1 IO: Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen. Die Sparkasse konnte daher trotz der Teilzahlungen die gesamte bei Insolvenzeröffnung fällige Forderung anmelden. Ein durch die Teilzahlungen entstandener Nutzen des Kl ist insofern in keiner Weise zu erkennen.

Zession

Die Zessionen an die kontoführende Sparkasse waren Sicherungszessionen, die mangels Publizitätsakts unwirksam sind.

(a) Die Vollzession unterscheidet sich von der Sicherungszession dadurch, dass letztere nur im Außenverhältnis ein Vollrecht begründet. Im Innenverhältnis ist der Zessionar verpflichtet, über die Forderung nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede zu verfügen. Er erwirbt also die Forderung unter der obligatorischen Bindung, sie nur bei Zahlungsverzug seines Schuldners einzuziehen und sich aus dem Erlös zu befriedigen (Neumayr in KBB5 § 1392 Rz 7; Heidinger in Schwimann/Kodek4 § 1392 Rz 38 f; 3 Ob 246/09m, SZ 2010/25 = ÖBA 2010/1669 [Bollenberger] mwN = Rechtsnews 9557 = RdW 2010/596). Das kann auch dann zutreffen, wenn die Zession an einen Kreditgeber zahlungshalber erfolgt, der Zessionar also befugt ist, eingehende Zahlungen unmittelbar zur Kredittilgung zu verwenden (1 Ob 406/97f, SZ 71/154 = RdW 1999, 20; 7 Ob 13/09a, ZIK 2009/269). In diesem Fall ist entscheidend, ob der Sicherungszweck gegenüber dem Zahlungszweck im Vordergrund steht (3 Ob 246/09m, Rechtsnews 9557 = RdW 2010/596).

(b) Bei einer nicht offen gelegten Abtretung von Mietzinszahlungen an das kontoführende Kreditinstitut wird ein Überwiegen des Sicherungszwecks jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn – wie hier – aus den Mietzinsen auch andere Kreditforderungen zu begleichen sind. Denn in diesem Fall ist offenkundig, dass die Kreditrückführung in erster Linie Sache des Kontoinhabers (Zedenten) ist und nicht eine unmittelbare Schuldtilgung erfolgen soll. Damit dient die Zession aber in erster Linie der Sicherung des Kredits, nicht der Tilgung konkreter Darlehensraten; die Mieter zahlen an den Vermieter, nicht an dessen Kreditgeber.

(c) Die Zession wäre daher jedenfalls nur dann wirksam gewesen, wenn ein Publizitätsakt – Buchvermerk oder Verständigung des Drittschuldners – gesetzt wurde (6 Ob 116/05k, SZ 2006/180 = ÖBA 2007/1433 [Riedler] = Rechtsnews 2344 = RdW 2007/361; RS0032643). Eine Verständigung der Mieter unterblieb. Dass Buchvermerke gesetzt worden wären, hat der Bekl nicht behauptet; zudem ist aus der Feststellung, dass die Zessionen „nicht offen gelegt“ wurden, abzuleiten, dass keine solchen Vermerke erfolgten. Damit sind die Zessionen unwirksam.

Es kann daher offen bleiben, ob die Mietobjekte nicht ohnehin in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen, sodass sich die Unwirksamkeit einer Abtretung auch aus § 42 Abs 2 MRG ergäbe, und ob eine allenfalls wirksame Sicherungszession – iSd jüngeren Rsp (6 Ob 116/05k, Rechtsnews 2344 = RdW 2007/361; 10 Ob 29/07y, Rechtsnews 3470 = RdW 2008/49; zuletzt 9 Ob 9/18s, Rechtsnews 25969 = ZIK 2019/33) – auch Forderungen erfasste, die schon vor Insolvenzeröffnung grundgelegt waren, aber erst danach aufgrund einer Leistung durch die Masse (hier durch die Gebrauchsüberlassung aufgrund des Mietvertrags) fällig und werthaltig wurden (vgl dazu die kritische Anmerkung von Weber-Wilfert, ZIK 2019/6).

Fortgesetztes Verfahren

Im fortgesetzten Verfahren ist daher ausschließlich die Frage der (konkludenten) Genehmigung der Vorgangweise des Bekl zu prüfen. Wird sie verneint, wäre der Klage stattzugeben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27635 vom 19.07.2019