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Insolvenzrechtliche Anfechtungsklage – Vollstreckung des (Versäumungs-)Urteils

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EuInsVO 2000: Art 25

EuVTVO: Art 2

Nach Art 25 EuInsVO 2000 (sog Öffnungsklausel) werden auch Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und damit in engem Zusammenhang stehen, nach dem EuGVÜ vollstreckt (und damit wegen Art 68 EuGVVO nach der EuGVVO 2000 bzw EuGVVO 2012). Es ist unstrittig und auch aus der Judikatur des EuGH abzuleiten, dass auch insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen unter diese Regel des Art 25 Abs 1 Unterabs 2 EuInsVO fallen.

Vom Anwendungsbereich der EuVTVO (VO (EG) 805/2004, Vollstreckungstitel-Verordnung) ausgeschlossen sind nach Art 2 Abs 2 lit b EuVTVO „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“. Verfahren, die ohne eine Insolvenzeröffnung nicht eingeleitet hätten werden können (also zB Anfechtungsklagen), fallen unter die Ausnahmebestimmungen des Art 2 EuVTVO. Es kann hier daher keine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO ausgestellt werden. Wegen des klaren Ausnahmetatbestands des Art 2 Abs 2 lit b EuVTVO und der nur auf die EuGVVO abzielende Öffnungsklausel des Art 25 EuInsVO 2000 besteht somit keine Grundlage für die Anwendung der EuVTVO auf ein (Versäumungs-)Urteil in einem (insolvenzrechtlichen) Anfechtungsprozess. Ein solches Urteil ist demnach nach der EuGVVO zu vollstrecken.

OGH 5. 9. 2019, 17 Ob 12/19t

Entscheidung

Hinweis:

Im vorliegenden Fall war noch EuInsVO 2000 anzuwenden und nicht die EuInsVO 2015. Art 25 EuInsVO 2000 ist nunmehr in Art 32 EuInsVO 2015 geregelt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28242 vom 13.11.2019