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Insolvenzverfahren und Anzeige wegen betrügerischer Krida

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 158, § 259, § 261

StGB § 156

Nach § 259 Abs 2 IO können Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, nachträglich nicht mehr vorgebracht werden, wenn der betreffende Gläubiger gehörig geladen war und nicht erschienen ist. Diese Rechtsfolge gilt auch für Personen, die zwar zur Tagsatzung erschienen sind, aber dort geschwiegen haben.

Die Unterlassung einer rechtzeitigen Bestreitung - bzw eines substanziierten Vorbringens, aus welchen Gründen dem Zahlungsplan die Bestätigung zu versagen gewesen wäre - kann im Rekursverfahren wegen des insoweit geltenden Neuerungsverbots nicht mehr nachgeholt werden.

Besteht jedoch der Verdacht, dass sich der Schuldner der betrügerischen Krida schuldig gemacht hat, hat unabhängig vom Neuerungsverbot nicht nur das Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft Anzeige § 261 Z 3 IO zu erstatten, sondern steht jedenfalls auch den betroffenen Gläubigern die Möglichkeit einer Strafanzeige offen. Wird der Schuldner in der Folge innerhalb von zwei Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig gemäß § 158 Abs 1 IO wegen betrügerischer Krida verurteilt, hebt diese Verurteilung für alle Gläubiger den im Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, zieht aber nicht den Verlust der Rechte nach sich, die der Sanierungsplan den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.

OGH 29. 3. 2016, 8 Ob 23/16i

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21763 vom 07.06.2016