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Der (ehemalige) Insolvenzverwalter ist für einen sogenannten Einzelschaden (nur) dem Geschädigten gegenüber nach § 81 Abs 3 IO verantwortlich.
Im vorliegenden Fall macht der klagende (ehemalige) Insolvenzschuldner einen Einzelschaden geltend, den allerdings (nur) die Bank erlitten hat. Ihr wäre ein allfälliger höherer Verkaufserlös zur Gänze zugefallen. Damit wäre aber auch nur die Bank legitimiert gewesen, allfällige Schadenersatzansprüche gegen die Insolvenzverwalterin geltend zu machen, wenn diese einen Mindererlös der Sondermasse schuldhaft verursacht haben sollte.
Allein der Umstand, dass die Bank nach Beendigung des Exekutions- und Insolvenzverfahrens – somit nach umfassender Verwertung der klägerischen Vermögenswerte – auf die (weitere) Geltendmachung ihrer Restforderung gegenüber dem Kl verzichtet hat, begründet nicht dessen Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Einzelschadens der Bank.
Entscheidung
Weder aus dem klägerischen Vorbringen noch aus den Urkunden ist ansatzweise ableitbar, dass eine allfällige Wertminderung an der Sondermasse Thema der Einigung zwischen dem Kl (ehem Insolvenzschuldner) und der Gläubigerin (Bank) war. Der Verzicht der Bank umfasste nur die weitere (wirtschaftlich offensichtlich aussichtlose) Geltendmachung der Restforderung gegenüber dem nun vermögenslosen Kl. Aus dieser Einigung ergibt sich aber nicht, dass die Bank zugunsten des Kl (auch) auf die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche gegen die Bekl (ehem Insolvenzverwalterin) wegen einer von ihr verschuldeten Minderung des Erlöses aus der Sondermasse verzichtet oder dem Kl gar entsprechende Schadenersatzansprüche gegenüber der Bekl abgetreten hätte.