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Internationale Zuständigkeit - Verbrauchergerichtsstand, Wegfall der Verbrauchereigenschaft

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

EuGVVO: Art 15, Art 16

Der OGH möchte in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH wissen, ob ein Kl die Verbrauchereigenschaft verliert und sich somit für eine datenschutzrechtliche Klage gegen Facebook nicht mehr auf den Verbrauchergerichtsstand berufen kann, wenn er nach längerer Nutzung eines privaten Facebook-Kontos iZm der Durchsetzung seiner Ansprüche weitere Aktivitäten aufgenommen hat, die möglicherweise als beruflich oder gewerblich eingestuft werden können.

Zudem möchte der OGH wissen, inwieweit sich ein Verbraucher, der sich von anderen Verbrauchern Ansprüche zur gemeinsamen Durchsetzung abtreten lässt, auf seinen Verbrauchergerichtsstand berufen kann.

OGH 20. 7. 2016, 6 Ob 23/16z

Entscheidung

Der OGH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.Ist Art 15 EuGVVO VO (EG) 44/2001 dahin auszulegen, dass ein „Verbraucher“ iS dieser Bestimmung diese Eigenschaft verliert, wenn er nach längerer Nutzung eines privaten Facebook-Kontos iZm der Durchsetzung seiner Ansprüche Bücher publiziert, teilweise auch entlohnte Vorträge hält, Webseiten betreibt, Spenden zur Durchsetzung der Ansprüche sammelt und sich die Ansprüche von zahlreichen Verbrauchern gegen die Zusicherung abtreten lässt, diesen einen allfälligen Prozesserfolg nach Abzug der Prozesskosten zukommen zu lassen?
2.Ist Art 16 EuGVVO VO (EG) Nr 44/2001 dahin auszulegen, dass ein Verbraucher in einem Mitgliedstaat gleichzeitig mit seinen eigenen Ansprüchen aus einem Verbrauchergeschäft am Kl auch gleich gerichtete Ansprüche anderer Verbraucher mit Wohnsitz
a.im gleichen Mitgliedstaat,
b.in einem anderen Mitgliedstaat oder
c.in einem Drittstaat
geltend machen kann, wenn ihm diese aus Verbrauchergeschäften mit derselben bekl P aus demselben rechtlichen Zusammenhang zediert wurden und wenn das Zessionsgeschäft nicht in eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Kl fällt, sondern der gemeinsamen Durchsetzung der Ansprüche dient?

Hinweis:

Im vorliegenden Fall ist noch die EuGVVO VO (EG) 44/2001 anzuwenden. Die Neufassung der EuGVVO (VO [EG] 2015/2012) gilt gem ihrem Art 66 Abs 1 nur für nach dem 9. 1. 2015 eingeleitete Verfahren.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22322 vom 20.09.2016