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§ 25c KSchG ist nur dann anwendbar, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant im Wege einer Interzession beitritt. Bei Gewährung von zwei Wohnbauförderungsdarlehen an die beiden Miteigentümer einer Liegenschaft ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass dabei einer der beiden Interzedent ist.
§ 25c KSchG sieht nicht auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich „des Umfangs des Geschäfts“ vor, sondern nur, dass der Gläubiger einen Interzedenten auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.
Sachverhalt
Das klägerische Land räumte der Bekl und deren Schwiegersohn als Schuldner zur ungeteilten Hand zwei Wohnbauförderungsdarlehen unter der Bedingung ein, dass durch diese Darlehen Maßnahmen zur Erreichung einer förderungswürdigen Energiekennzahl auf der Liegenschaft durchgeführt werden, die im gleichteiligen Miteigentum der beiden Darlehensnehmer steht. Die Bekl beauftragte den zweiten Darlehensnehmer mit der gesamten Abwicklung der Förderung; dieser sagte zu, dass er sich „um alles kümmern“ werde.
Nachdem bei einer Baukontrolle festgestellt worden war, dass beim Objekt kein Vollwärmeschutz hergestellt worden war - dies erfolgte auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht -, forderte die Kl die zuviel zugesicherten und ausbezahlten Darlehensbeträge zurück, und zwar auch von der Bekl.
Die Bekl wandte im Wesentlichen ein, es sei zwischen ihr und dem Miteigentümer vereinbart worden, dass nur er und seine Ehefrau die Wohnbauförderung und die Bankkredite zurückzahlen würdens und die Bekl nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei. Sie sei auch anlässlich der Gewährung des Wohnbaudarlehens vom klagenden Land nicht „banküblich“ aufgeklärt worden.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt und der OGH wies die Revision dagegen zurück.
Entscheidung
Inhaltlich berief sich die Bekl ausschließlich auf § 25c KSchG, der auch auf Wohnbauförderungsdarlehen eines Bundeslandes anzuwenden sei und dem Kreditgeber gegenüber Mitschuldnern, Bürgen oder Garanten eines Schuldners Aufklärungspflichten hinsichtlich der finanziellen Lage und des Umfangs des Geschäfts auferlege; eine solche Aufklärung habe nicht stattgefunden. Sie sei schon allein aufgrund ihres Alters nicht mehr zur Gänze in der Lage, derart komplizierten Geschäften zu folgen, und sei immer der Meinung gewesen, dass ein bei einem Notar angefertigter Aktenvermerk ausreiche, um sie von jeglicher Haftung gegenüber der kl P zu entbinden. Wäre eine „ausreichende Aufklärung“ erfolgt, hätte die Bekl das Geschäft niemals abgeschlossen.
Diesen Argumenten hielt der OGH entgegen, dass § 25c KSchG jedenfalls nur dann anwendbar ist, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant im Wege einer Interzession beitritt. Dass sie in diesem Sinne Interzedentin gewesen wäre, behauptet die Bekl aber gar nicht. Derartiges ist auch bei einem Bauvorhaben, das auf einer in ihrem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft verwirklicht wird, nicht ohne weiteres anzunehmen, so der OGH.
Darüber hinaus sei die Rechtsbehauptung der Bekl unzutreffend, § 25c KSchG sehe auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich „des Umfangs des Geschäfts“ vor. Vielmehr normiere die genannte Bestimmung, dass der Gläubiger einen Interzedenten auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzung, insb eine erkennbar schlechte wirtschaftliche Lage des anderen Darlehensnehmers, hatte die Bekl aber auch nicht behauptet.