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Irreführung: Ankündigung „20 % MwSt geschenkt“, aber Gutschein statt Rabatt

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UWG § 2

Die Ankündigung eines Geschenks von 20 % Mehrwertsteuer auf ein Möbelstück (insb wie hier in der Form der Ankündigung „20 % Mehrwertsteuer geschenkt, auf ein Möbelstück ihrer Wahl“) legt das Verständnis nahe, dass bei Kauf eines Möbelstücks ein Rabatt in Höhe der im Bruttoverkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer gewährt wird, und zwar im Zweifel sofort beim Ankauf. Es ist daher jedenfalls die Beurteilung vertretbar, dass diese Ankündigung irreführend ist, wenn beim Ankauf des Möbelstücks tatsächlich nicht ein Rabatt, sondern ein Gutschein gewährt wird, der erst bei einem weiteren Einkauf einlösbar ist.

Ebenso wenig bildet es eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Aufklärung über den wahren Sachverhalt in einem Fernsehwerbespot bloß durch eine wenige Sekunden lange Einblendung am Ende des Spots sowie ein leicht zu übersehendes Sternchen bei der blickfangartigen Ankündigung (also ohne jede akustische Verdeutlichung) als ungenügend beurteilt wird. Ein aufklärender Hinweis kann eine Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Das setzt im Regelfall gleiche Auffälligkeit voraus, wobei maßgebend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird.

OGH 24. 5. 2016, 4 Ob 95/16y

Entscheidung

Auch hinsichtlich der Beurteilung des RekursG betreffend den Aufmerksamkeitsgrad des angesprochenen Verbrauchers hatte der OGH keine Bedenken: Die Werbung der Bekl ist an ein breitestes Publikum gerichtet (Fernsehen, Hörfunk, Internet, auflagenstarke Tageszeitungen, Postwurfsendungen). Weiters ist das Warenangebot sehr breit gefächert und umfasst nicht nur teure Möbel und kostenaufwändige Einrichtungsgegenstände, sondern auch Klein- und Billigmöbel, die durchaus auch Spontankäufen zugänglich sind. Angesichts dieser Tatsachen könne durchaus von einem angesprochenen Verbraucher ausgegangen werden, der keine besondere Aufmerksamkeit, intensivere Vorbereitung oder längere Zeit aufwendet. Von der Werbung angesprochen werden weiters auch zahlreiche Personen, die weder wirtschaftliche Ausbildung noch solches Verständnis aufweisen; diesen Verbrauchern ist etwa die Berechnung der Mehrwertsteuer weitgehend fremd und ebenso die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, wenn ein „steuerfreier“ oder „schwarzer“ Einkauf iS eines Rabatts in Höhe der im Bruttoverkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer angeboten wird.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22149 vom 16.08.2016