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Jugendausbildungsgesetz - ME

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt (Ausbildungspflichtgesetz) sowie das AMSG, das BEinstG und das AMPFG geändert werden sollen (Jugendausbildungsgesetz)

Ministerialentwurf XX. 1. 2016, XX/ME NR 25. GP -> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Ziel des Gesetzesvorhabens

Kern des neuen Gesetzesvorhabens des BMASK ist das neue Ausbildungspflichtgesetz, das darauf abzielt, alle Jugendlichen zu einer Qualifikation hinzuführen, die über den Pflichtschulabschluss hinausgeht. Um zu gewährleisten, dass Bildungs- und Ausbildungsangebote tatsächlich in Anspruch genommen werden, soll die Fortsetzung der Ausbildung über den Pflichtschulabschluss hinaus verbindlich festgelegt werden. Durch eine weitere Ausbildung (und möglichst deren erfolgreichen Abschluss) sollen nachteilige Spätfolgen einer unzureichenden Berufsqualifikation auf dem Arbeitsmarkt vermieden und das problematische Ausscheiden von Jugendlichen aus Schule und Lehrberuf wesentlich verringert werden.

Ausbildungspflicht für Jugendliche bis 18 Jahre

Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten, die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und weder eine Schule besuchen noch einer beruflichen Ausbildung nachgehen. Diese Jugendlichen werden verpflichtet, eine Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder eine vorbereitende Maßnahme zu absolvieren. Jugendliche, die eine weiterführende Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art besuchen oder eine Lehre machen, erfüllen die Ausbildungspflicht; erst bei (vorzeitiger) Beendigung eines Schulbesuchs oder eines Lehrverhältnisses ist diese daher zu prüfen.

Die Verpflichtung besteht höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; sie kann auch schon früher enden, wenn etwa eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule oder eine Ausbildung in verlängerter Lehrzeit nach den §§ 8b, 8c BAG erfolgreich beendet wurde.

Die Erfüllung der Ausbildungspflicht kann insbesondere erfolgen durch:

-Teilnahme an Kursen, die auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereiten (zB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung oder Berufsausbildungsmaßnahmen)
-Ausbildung in einem Pflegehilfelehrgang, in einer zahnärztlichen Assistenz, zum medizinischen Masseur, zum Heilmasseur, zum Rettungssanitäter sowie zum Notfallsanitäter
-Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf
-Teilnahme an einem für den Jugendlichen geeigneten anerkannten arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angebot, das zielgerichtet auf eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote vorbereitet.
-Teilnahme an einem für das Ergreifen einer weiterführenden (Aus-)Bildung erforderlichen Sprachkurs für Jugendliche, die der besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen.
-Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf, die deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert.

Ausbildungsfreie Zeiträume von bis zu vier Monaten innerhalb von zwölf Kalendermonaten stellen keine Verletzung der Ausbildungspflicht dar. Dasselbe gilt für Zeiträume (Wartezeiten), in denen trotz Bereitschaft der Jugendlichen keine Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden können.

Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Ausbildung gefunden haben, ihre Ausbildung abgebrochen haben oder sich in besonderen Situationen befinden, sollen durch sogenannte Koordinierungsstellen zielgerichtet beraten und betreut werden.

Jugendliche in Arbeitsverhältnissen

Das Konzept der Ausbildungspflicht zielt darauf ab, möglichst alle Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr zu einer formalen Qualifikation hinzuführen, die über den Pflichtschulabschluss hinausgeht. Beschäftigungen Jugendlicher bis 18, die lediglich über einen Pflichtschulabschluss verfügen, sind im Regelfall unqualifizierte Beschäftigungen mit Hilfsarbeiten. Solche Beschäftigungsverhältnisse sind meist niedrig entlohnt und bieten kaum Chancen der persönlichen beruflichen Weiterentwicklung. Die Beschäftigung Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr ist daher grundsätzlich mit der Ausbildungspflicht unvereinbar.

Beschäftigungen, die entsprechend einem Perspektiven- oder Betreuungsplan für die betroffenen Jugendlichen als (zumindest vorübergehend) zweckmäßig oder vertretbar angesehen werden können, nur von kurzer Dauer sind oder etwa nur zur Überbrückung von Ausbildungspausen dienen, stehen jedoch nicht im Widerspruch zur Ausbildungspflicht. Während der Ferien können weiterhin - soweit nicht ohnedies der Ausbildung dienende Praktika zu absolvieren sind - Ferialjobs, auch in Form von Hilfsarbeit, geleistet werden, ohne damit gegen die Ausbildungspflicht zu verstoßen.

Beschäftigungen, die ein Jugendlicher aufgenommen hat, ohne zuvor mit dem AMS oder dem Sozialministeriumsservice einen Perspektiven- und Betreuungsplan zu vereinbaren oder die mit einem bestehenden Perspektiven- und Betreuungsplan nicht vereinbar sind, sind anhand der Anmeldungen zur Sozialversicherung nach § 33 ASVG zu ermitteln. In den ermittelten Fällen sind der betroffene Jugendliche sowie die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zu einem Beratungsgespräch einzuladen. Zweck des Beratungsgesprächs ist eine individuelle, auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnittene Erörterung und Abwägung der durch die Beschäftigung allenfalls möglichen Vorteile (zB Verwertbarkeit der Berufserfahrung und praktischen Kenntnisse durch die Ausübung einer Tätigkeit auch in anderen Unternehmen, materielle Unabhängigkeit, Erkennen des Wertes und Ansporn zu weiterer Aus- und Weiterbildung) und Nachteile für die Chancen qualifizierterer Beschäftigung oder sonstige Entwicklungschancen des Jugendlichen. Bleiben Einladungen zum Beratungsgespräch unbeachtet, so ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme am Beratungsgespräch verpflichtend ist und bei wiederholter Nichtbeachtung der Einladung die Ausbildungspflicht verletzt wird.

Ergibt die Beratung, dass die Beschäftigung mit einem aktuellen Perspektiven- und Betreuungsplan vereinbar ist, so liegt keine Verletzung der Ausbildungspflicht vor. Wenn jedoch das Beratungsgespräch auch nach wiederholter Einladung nicht zustande kommt oder zum Ergebnis führt, dass die Beschäftigung mit ausbildungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielen nicht vereinbar ist, liegt eine Verletzung der Ausbildungspflicht vor.

Jugendliche, die eine Beschäftigung ausüben, die mit einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan nicht vereinbar ist, sollen berechtigt sein, das Arbeitsverhältnis fristlos und ohne Bindung an die arbeitsrechtlich vorgesehenen Beendigungsarten zu beenden. Sämtliche Ansprüche aus dem aufrechten Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.

Sonstiges

Im Übrigen werden im Ausbildungspflichtgesetz die organisationsrechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen geregelt und - als ultimo ratio - Verwaltungsstrafen für die Erziehungsberechtigten bei Verletzung der Ausbildungspflicht vorgesehen.

Die Änderungen im AMSG und AMPFG betreffen Begleitmaßnahmen zum Ausbildungspflichtgesetz, die Änderungen im BEinstG betreffen überwiegend Beschäftigungsmaßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf.

Hinweis: Die Begutachtungsfrist endet am 8. 3. 2016.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20983 vom 27.01.2016