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Jugendausbildungsgesetz – RV

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt (Ausbildungspflichtgesetz) sowie das AMSG, das BEinstG und das AMPFG geändert werden sollen (Jugendausbildungsgesetz)

Regierungsvorlage 8. 6. 2016, 1178 BlgNR 25. GP

Zum Ministerialentwurf 182/ME NR 25. GP, siehe ARD 6485/19/2016

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Ausbildungspflicht

Kern des Gesetzesvorhabens ist das neue Ausbildungspflichtgesetz, das darauf abzielt, alle Jugendlichen zu einer Qualifikation hinzuführen, die über den Pflichtschulabschluss hinausgeht. Um zu gewährleisten, dass Bildungs- und Ausbildungsangebote tatsächlich in Anspruch genommen werden, soll die Fortsetzung der Ausbildung über den Pflichtschulabschluss hinaus verbindlich festgelegt werden. Durch eine weitere Ausbildung (und möglichst deren erfolgreichen Abschluss) sollen nachteilige Spätfolgen einer unzureichenden Berufsqualifikation auf dem Arbeitsmarkt vermieden und das problematische Ausscheiden von Jugendlichen aus Schule und Lehrberuf wesentlich verringert werden.

Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind ausbildungspflichtig, Asylwerber hingegen nicht.

Gegenüber dem Ministerialentwurf 182/ME NR 25. GP, ARD 6485/19/2016, kam es in der Regierungsvorlage nur zu kleineren sprachlichen Änderungen ohne Auswirkung auf das Gesamtkonzept.

In-Kraft-Treten

Da für die notwendigen Vorbereitungsarbeiten für eine erfolgreiche Umsetzung eine längere Zeitspanne erforderlich ist, wurde nunmehr ein abgestuftes Inkrafttreten vorgesehen:

-Die Bestimmungen, die die organisatorischen und administrativen Rahmenbedingungen regeln, sollen bereits mit 1. 8. 2016 in Kraft treten,
-die Ausbildungspflicht selbst soll erst mit 1. 7. 2017 wirksam werden.
-Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht sollen gar erst ab 1. 7. 2018 verhängt werden dürfen.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21780 vom 09.06.2016