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Kapitalerhöhung bei GmbH – Haftung der Gesellschafter für Notarkosten?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 863

GmbHG: § 52

NTG: § 12

Gemäß § 12 NTG sind zur Entrichtung der Gebühr alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des Geschäfts gewesen sind, das mit ihrem Einverständnis notariell errichtet, beurkundet oder beglaubigt wurde. Mehrere Zahlungspflichtige haften zur ungeteilten Hand. Unter dem Begrifft „Teilnehmer“ iSd § 12 NTG sind alle jene Personen zu verstehen, die dem Notar ausdrücklich einen Auftrag erteilt haben, und darüber hinaus jene, aus deren Verhalten iSd § 863 ABGB abzuleiten ist, dass sie den Notar – unabhängig von einem ausdrücklich erteilten Auftrag eines anderen – ihrerseits mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeit beauftragt haben (vgl 2 Ob 166/97v, RdW 1999, 342). Schon nach dem klaren Wortlaut des § 12 NTG schließt der ausdrückliche Auftrag der GmbH (Erstbekl) an den Notar (hier: iZm zwei Kapitalerhöhungen) eine zusätzliche (solidarische) Haftung der Revisionswerber (Gesellschafter-Geschäftsführer [Viertbekl] und weiterer Gesellschafter [Fünftbekl]) nicht grundsätzlich aus.

Es ist nicht strittig, dass die GmbH (Erstbekl) den Notar durch ihren Geschäftsführer mit den entsprechenden Leistungen iZm den Kapitalerhöhungen ausdrücklich beauftragte und diese der (letztlich gescheiterten) Aufnahme eines Investors (Zweitbekl) dienen sollten. Aus der Beauftragung des Notars durch den Viertbekl als Organ der Erstbekl ergibt sich keine Haftung des Viertbekl als „Teilnehmer“ iSd § 12 NTG. Mögen die Revisionswerber auch an der Generalversammlung teilgenommen und dort als Gesellschafter für die Kapitalerhöhungen gestimmt haben, kann daraus aber nach dem gebotenen strengen Maßstab nicht zweifelsfrei geschlossen werden, die Revisionswerber hätten den Notar – unabhängig vom ausdrücklich erteilten Auftrag der Erstbekl – ihrerseits mit der Ausführung sämtlicher hier in Rechnung gestellter Tätigkeiten beauftragt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die geplante Aufnahme des Investors auch im Interesse der Revisionswerber lag, so lag sie doch auch im Interesse der übrigen Gesellschafter und des Investors – va aber im Interesse der GmbH. Bloß aufgrund des Umstands, dass die Revisionswerber als Gesellschafter (nur) die erforderliche Mitwirkung an den Kapitalerhöhungen vornahmen, durfte der Notar nicht zweifelsfrei annehmen, dass sie ihn – unabhängig vom ausdrücklich erteilten Auftrag – ihrerseits mit der Errichtung der Dokumente für die Generalversammlung, der (nicht auf sie lautenden) diesbezüglichen Vollmachten für die nicht an der Generalversammlung teilnehmenden anderen Gesellschafter, der Übernahmserklärungen der anderen Gesellschafter und der notwendigen Firmenbucheingaben zur Eintragung der Kapitalerhöhungen beauftragen wollten. Die Revisionswerber sind daher keine Teilnehmer iSd § 12 NTG an den genannten Geschäften und haften auch nicht für das dafür angefallene Honorar des Notars.

Anders ist lediglich die vom jeweiligen Revisionswerber in Notariatsaktsform unterfertigte Übernahmserklärung betreffend die Stammeinlage zu beurteilen, die der jeweilige Revisionswerber bei der ersten Kapitalerhöhung übernahm. Deren Errichtung war notwendig (§ 52 Abs 4 GmbHG) und diente hauptsächlich der Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung. (Nur) Insoweit durfte der Kl zweifelsfrei annehmen, dass sie ihn, unabhängig vom Auftrag der Erstbekl, ihrerseits mit der Errichtung beauftragten.

Von einer Einheit der Tätigkeiten des Notars, namentlich betreffend die Übernahmserklärungen, kann bereits aufgrund der unterschiedlichen formellen Anforderungen (notarielle Beurkundungen gegenüber Notariatsakten) und der unterschiedlichen (Vertrags-)Parteien nicht gesprochen werden.

OGH 28. 6. 2023, 6 Ob 88/23v

Entscheidung

Die gesetzlichen Gebühren eines Notars sind auch ohne besondere Vereinbarung seinem Entgeltanspruch zugrunde zu legen. Der Besteller muss mit der gewöhnlichen Ausführung der Tätigkeit des Notars und den damit verbundenen tarifmäßigen Kosten rechnen (RS0038370 = 7 Ob 679/76 NZ 1979, 74). [22]

Ein Honoraranspruch des Kl besteht gegenüber dem Viert- und Fünftbekl jeweils nur für die von ihnen unterfertigte Übernahmserklärung (gegenüber den Erst-, Zweit- und Drittbekl ist der erlassene Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen). Weder dem Vorbringen noch den Feststellungen ist aber zu entnehmen, welcher Teil des begehrten Honorars die Übernahmserklärungen des Viert- und des Fünftbeklagten betrifft und welcher Teil auf die übrigen Leistungen entfällt. Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Rechtssache in die erste Instanz. Das ErstG wird dem Kl Gelegenheit zur Aufschlüsselung seines Honorars zu geben und festzustellen haben, welcher Teil davon jeweils auf die Übernahmserklärungen des Viert- und des Fünftbekl entfällt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34411 vom 23.08.2023