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Kassenplanstelle: Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB § 879

ASVG § 343

B-VG Art 7

§ 343 Abs 1a ASVG macht durch die Betonung der fachlichen Eignung deutlich, dass bei der Reihung der Bewerber um eine Kassenplanstelle der bestmöglichen medizinischen Versorgung der Versicherten neben der zeitlichen Komponente („zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge“) maßgebliche Bedeutung zukommt. Dem wird eine Reihung nicht gerecht, die auf Kriterien basiert, nach denen die „Wartezeit“ des Bewerbers punktemäßig auch dann belohnt wird, wenn allenfalls überhaupt keine fachspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, hingegen die Zeit gar nicht berücksichtigt wird, während der er gerade in dem ausgeschriebenen Fachgebiet als Inhaber einer Kassenplanstelle einer (anderen) GKK tätig war und durch seine regelmäßigen Bewerbungen sein Interesse an einer Kassenplanstelle zu erkennen gibt und aufrecht erhält. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einen Arzt, der bereits einen Kassenvertrag mit der GKK eines anderen Bundeslandes hat, gegenüber anderen Bewerbern bei der Punktevergabe auf Dauer zu benachteiligen. Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass die angewendeten Regelungen der Punktevergabe gegen § 879 Abs 1 ABGB oder gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, kommt man zum selben Ergebnis.

OGH 25. 2. 2016, 1 Ob 176/15m

Hinweis: In seinen Entscheidungsgründen geht der OGH auch auf die E 4 Ob 31/02s ein, in der es der OGH bei den damals zu beurteilenden Reihungsbestimmungen für sachlich gerechtfertigt hielt, größere Ernennungschancen den jungen Ärzten einzuräumen, die noch nicht über eine gesicherte Erwerbschance in Form eines Kassenvertrags verfügen. In jener E war jedoch die Möglichkeit der Reihung an mehr als einem Ort zu beruteilen und nicht wie hier der Ausschluss der Berücksichtigung der zeitlichen Reihenfolge.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21412 vom 07.04.2016