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Beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges müssen andere Straßenbenützer gem § 28 Abs 2 StVO die Gleise so rasch wie möglich verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen. Diese Verpflichtung besteht nur nach Maßgabe der Verkehrslage. Vom Herannahen ist erst auszugehen, wenn die Entfernung in etwa dem Bremsweg entspricht.
Wer sein Fahrzeug zum Linksabbiegen ordnungsgemäß auf einem Fahrstreifen mit Gleisen eingeordnet hat, der auch zum Geradeausfahren bestimmt ist, muss nicht deshalb von seinem Vorhaben Abstand nehmen und geradeaus weiterfahren, weil sich von hinten ein Schienenfahrzeug nähert und er den Abbiegevorgang aufgrund Gegenverkehrs nicht sofort fortsetzen kann.
Anmerkung
Ein Einparkvorgang muss hingegen abgebrochen und die Fahrt nach vorne fortgesetzt werden, wenn sich von hinten eine Straßenbahn nähert, die ansonsten behindert werden würde (2 Ob 222/06w = Zak 2007/88, 57)