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ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1299, 1304, 1325, 1327
Dass der Patient den behandlungsbedürftigen Zustand selbst sorglos herbeigeführt hat, kann ihm nicht als Mitverschulden an dem Schaden angelastet werden, der durch einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler des behandelnden Arztes entsteht. Auch Hinterbliebenenansprüche gegen den Arzt auf Ersatz des Unterhaltsentgangs oder der Bestattungskosten können nicht deshalb gekürzt werden.
Sachverhalt
Ein Lkw-Fahrer verschuldete einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Er verstarb in der Folge, weil dem Notarzt bei der Erstversorgung ein Behandlungsfehler unterlief.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Unfallversicherungsträger vom Notarzt Regress für Leistungen, die er den Hinterbliebenen des Fahrers für Unterhaltsentgang und Bestattungskosten erbracht hat. Der Notarzt wendete ua ein, dass das Eigenverschulden des Fahrers am Unfall anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei.
Entscheidung
Abweichend vom Erstgericht, das dem Einwand des Notarztes gefolgt war, gab das Berufungsgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. In der Arzthaftung könne als Mitverschulden berücksichtigt werden, dass der Patient den durch den Arztfehler entstandenen Schaden vergrößert bzw nicht zur Heilung beigetragen hat. Das Eigenverschulden am behandlungsbedürftigen Zustand selbst mindere den Schadenersatzanspruch des Patienten oder seiner Hinterbliebenen hingegen nicht.
Anmerkung
Ablehnung der in 4 Ob 36/10p = Zak 2010/480, 276 vertretenen gegenteiligen Ansicht. Dort haftete der Arzt, weil er die aufgrund einer Rauchgasvergiftung bestehende Behandlungsbedürftigkeit des Patienten nicht erkannt hatte, weshalb sich dieser erneut der Gefahrenquelle aussetzte und verstarb. Der OGH minderte die Hinterbliebenenansprüche wegen Mitverschuldens des Patienten, weil dieser die Gefahrenquelle selbst geschaffen hatte (er hatte den Ofen, der die Rauchgasvergiftung auslöste, selbst unsachgemäß errichtet).
Der hier erkennende Senat folgte der Kritik, die in der Lit an dieser Entscheidung geübt wurde (zB Harrer-Hörzinger, Eigenverschulden des Patienten an der Behandlungsbedürftigkeit und Arzthaftung, Zak 2011/76, 43).