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Solange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, kann der Verurteilte von seinem Verteidiger nicht mit der Begründung erfolgreich Schadenersatz verlangen, dieser habe ihm pflichtwidrig zu einem Geständnis geraten, ohne das es zum Freispruch gekommen wäre. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils schließt es aus, die Schuldfrage in einem Zivilprozess zu relevieren.
Entscheidung
In einer Finanzstrafsache wurde der Kläger wegen Beteiligung an der Verkürzung von Umsatzsteuer des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuvor hatte er ein Schuldbekenntnis abgelegt. Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen war, wurde der Kläger gem § 11 BAO als Haftpflichtiger für die aushaftende Abgabenschuld in Anspruch genommen. Letztlich leistete er eine Zahlung von 190.000 €.
Im vorliegenden Schadenersatzprozess begehrte er vom Beklagten - seinem Verteidiger im Strafverfahren - den Ersatz dieses Betrags. Der Beklagte habe ihn falsch beraten und ihm mit der Zusicherung, eine Verurteilung habe keine weiteren nachteiligen Folgen, ein Geständnis empfohlen. Ohne dieses Schuldeingeständnis wäre es zu einem Freispruch gekommen.
Abweichend von der Vorinstanz gelangte der OGH zum Schluss, dass dem Erfolg des Schadenersatzbegehrens die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils entgegensteht. Eine Haftung des Beklagten käme nur im Fall eines Freispruchs in Betracht, die Schuldfrage könne vom Zivilgericht jedoch nicht selbstständig beurteilt werden.
Anmerkung
Siehe auch die Judikatur zur Haftung des im Strafverfahren bestellten Gerichtssachverständigen für ein falsches Gutachten. Auch hier kann kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden, solange das auf das Gutachten gestützte verurteilende Strafurteil aufrecht oder das Strafverfahren überhaupt noch anhängig ist (zB 6 Ob 83/14w = Zak 2014/506, 275).