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Kein Vorsteuerabzug für PKW eines Sachverständigen

Bearbeiter: Birgit Bleyer

UStG § 12 Abs 2 Z 2 lit b

Von einer gewerblichen Personenbeförderung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Beförderung unternehmensfremder Personen zum eigentlichen Unternehmenszweck eines Gewerbes gehört. Sind die - durch einen Sachverständigen mit einem Kfz unternommenen - Fahrten erforderlich, um zu jeder Jahreszeit und bei jeder Witterung „Verkehrsunfälle, Seilbahnschäden, Wintersportunfälle und insb Geländewagenunfälle“ zu befunden und zu begutachten, sind diese Fahrten im Unternehmenszweck (Erstellung von Sachverständigengutachten) und in der dadurch bedingten Anwesenheit seiner Person am Unfall- bzw Verhandlungsort begründet. Zum Unternehmenszweck des Unternehmens eines Sachverständigen gehört aber nicht die Beförderung unternehmensfremder Personen. Daran ändert auch nichts, wenn der Sachverständige mit seinem Kfz bei Bedarf auch Gerichtspersonal befördert und ihm diese Beförderung durch ein erhöhtes Kilometergeld abgegolten wird. Somit steht kein Vorsteuerabzug hinsichtlich des Kfz zu.

VwGH 10. 3. 2016, 2013/15/0196

Entscheidung

Ein Vorsteuerabzug ist gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG grds nicht möglich für „Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die iZm der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen“, ausgenommen ua für Kfz, die „zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung“ dienen. Auf diese Ausnahmeregelung stützt sich der Bf im vorliegenden Verfahren, allerdings ohne Erfolg.

Außer den Argumenten des Leitsatzes hält der VwGH dem Vorbringen des Bf auch noch entgegen, dass die Nutzung seines Kraftfahrzeuges nicht mit der Beförderung von Hotelgästen durch einen Hotelbetreiber vergleichbar ist: Dass die Beförderung der Gäste von Gastgewerbebetrieben zwischen den Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs einerseits und dem Gastgewerbebetrieb andererseits vom Unternehmenszweck abgedeckt ist, erschließe sich schon daraus, dass § 3 Abs 1 Z 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 gerade hierfür eine spezielle Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gästewagen-Gewerbe) vorsieht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21674 vom 23.05.2016