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Keine Aktualisierungspflicht bei Softwarelizenz

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: §§ 1090, 1096 Abs 1

Die Vereinbarung über die Nutzung eines im Eigentum des Überlassers verbleibenden Softwarepakets gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts begründet ein Dauerschuldverhältnis, auf das die bestandvertraglichen Regelungen anzuwenden sind.

Der Überlasser schuldet über die gesamte Vertragslaufzeit die ursprünglich vorgesehene Funktionalität. Eine darüber hinausgehende Aktualisierungs- oder Adaptierungspflicht besteht nur, wenn dies gesondert vereinbart ist.

Der Übernehmer kann daher nicht schon deshalb die Minderung des Entgelts nach § 1096 Abs 1 ABGB verlangen, weil die Software nicht den geänderten aktuellen Anforderungen entspricht.

OGH 22. 1. 2015, 1 Ob 229/14d

Entscheidung

Der Fall betrifft einen 2004 abgeschlossenen „Kooperations- und Lizenzvertrag“, mit dem eine ehemalige Mitarbeiterin die wesentlichen Einrichtungen eines Partnervermittlungsunternehmens einschließlich der zur Kundenverwaltung und zur Ermittlung von Partnervorschlägen eingesetzten Software gegen ein monatliches Entgelt übernahm. Die Übernehmerin geht davon aus, dass sie nicht mehr das volle Entgelt schuldet, weil die Software mittlerweile für ihre Zwecke nicht mehr brauchbar ist. Der OGH traf keine Sachentscheidung, sondern wies das Verfahren zur Klärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurück.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19318 vom 16.04.2015