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Hat ein Schüler bei der Benützung der Skiliftes während eines Schulskikurses einen Unfall erlitten, der auf eine Nachlässigkeit des Liftwarts zurückzuführen ist, greift die Amtshaftung nicht ein. Dem Liftbetreiber und seinen Mitarbeitern kommt keine Organstellung zu, weil die bloße Beförderung der Schüler während der Schulveranstaltung in keinem ausreichend engen Zusammenhang mit der Ausbildung steht.
OGH 24. 11. 2015, 1 Ob 203/15g
Anmerkung
Wegen der Übertragung von Ausbildungsaufgaben als Organe bzw beliehene Unternehmen qualifiziert wurden hingegen ein Tennislehrer (1 Ob 5/88) und ein Kajakunternehmen (1 Ob 296/03s = ZRInfo 2004/495) während einer Schulsportwoche sowie der Ausbildungsbetrieb während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (1 Ob 75/15h = Zak 2015/568, 316).