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Auch wenn der Auftraggeber das Liegenschaftseigentum mit separatem Kaufvertrag von einem Dritten erwirbt, ist sein Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes auf dieser Liegenschaft gem § 2 Abs 4 BTVG als Bauträgervertrag zu qualifizieren, sofern Liegenschaftskauf- und Bauvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Bauträger ist in diesem Fall allein der Vertragspartner des Bauvertrags. Ausschließlich diesen treffen die Sicherstellungs- und Rückzahlungspflichten, die das BTVG Bauträgern auferlegt. Der Liegenschaftsverkäufer wird nicht zum weiteren Bauträger und haftet daher auch nicht solidarisch für diese Pflichten.
Anmerkung
Der OGH folgt der in der Lit vorherrschenden Meinung. Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Gartners (Die „wirtschaftliche Einheit“ zwischen Liegenschaftskaufvertrag und Errichtungsvertrag gemäß § 2 Abs 4 BTVG, immolex 2014, 140; dazu Zak 2014/342, 180).
Zur wirtschaftlichen Einheit zwischen Bau- und Liegenschaftskaufvertrag siehe 5 Ob 64/11i = Zak 2012/105, 54. Danach liegt diese Einheit dann vor, wenn in vertraglicher oder zumindest organisatorischer Hinsicht eine so enge geschäftliche Verflechtung zwischen Bauträger und Verkäufer besteht, dass der Erwerber den Eindruck einer praktisch wechselseitigen Bedingtheit beider Verträge gewinnen muss.