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KG: Sanierungsverfahren – Haftung des Komplementärs für Kaufpreisforderung

IO: § 21, § 171

UGB: § 128, § 161

War ein Vertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beiderseits nicht vollständig erfüllt (hier: vom Schuldner noch nicht bezahlte Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers), können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens – auch im Fall der Aufhebung durch rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans – die beiderseitigen Rechte aus dem noch aufrechten Vertrag mit ihrem ursprünglichen Inhalt geltend gemacht werden, wenn der Vertrag bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens weder vom Insolvenzverwalter (eigenverwaltenden Schuldner), dem keine Frist gem § 21 Abs 2 IO (Frist zur Bekanntgabe, ob der Vertrag erfüllt wird oder von ihm zurückgetreten wird) gesetzt wurde, noch vom anderen Teil beendet und auch kein Eintritt gem § 21 IO erklärt wurde. Dem Schuldner kommt kein Nachlass zugute, weil die Erfüllung schwebender Geschäfte eine Masseforderung wäre, die gem § 150 Abs 1 IO auch im Fall eines Sanierungsplans voll zu erfüllen bzw sicherzustellen gewesen wäre.

Im vorliegenden Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG haftet somit die persönlich haftende Gesellschafterin der Schuldnerin nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans für die Kaufpreisforderung nach § 161 Abs 2 UGB iVm § 128 UGB, wenn bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Rücktritt vom Kaufvertrag gem § 21 IO nicht erklärt und eine Frist nach § 21 Abs 2 IO nicht gesetzt wurde. Dass „die Schuldnerin nicht gem § 21 IO in den Vertrag eingetreten ist“, ist nicht entscheidungserheblich.

OGH 9. 10. 2014, 6 Ob 208/13a

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18553 vom 05.12.2014