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Kleine Versicherungsvereine/-unternehmen - V der FMA im BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Die RL 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) wird mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016, BGBl I 2015/34 = LN Rechtsnews 19008 vom 23. 2. 2015) umgesetzt. Das VAG 2016 tritt grds mit 1. 1. 2016 in Kraft, gleichzeitig treten das VAG sowie alle auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen außer Kraft. Kleine Versicherungsunternehmen gem § 5 Z 3 VAG 2016 sowie kleine Versicherungsvereine gem § 5 Z 4 VAG 2016 unterliegen nicht den unionsweit harmonisierten Kapitalanlageregelungen (Art 3 und Art 4 der RL 2009/138/EG).

Am 4. 5. 2015 wurden im BGBl folgende Verordnungen der FMA betr kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bzw kleiner Versicherungsunternehmen kundgemacht:

-V über die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung - kV-EEV), BGBl II 2015/94.
Nach geltender Rechtslage ist die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses in der Satzung kleiner Versicherungsvereine festzulegen (§ 63 Abs 4 VAG). Das VAG 2016 sieht in § 70 nunmehr vor, dass das Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine auf der Grundlage der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt und der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt zu ermitteln ist. Zudem ist die FMA ermächtigt, nähere Bestimmungen für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses mit Verordnung festzulegen, wobei auf die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine, insb den eingeschränkten Geschäftsbereich, Bedacht zu nehmen ist. Die vorliegende Verordnung legt somit fest, dass kleine Versicherungsvereine das Eigenmittelerfordernis anhand zweier Indizes (Prämienindex und Versicherungssummenindex) zu berechnen haben. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine wurde Bedacht auf die in der Praxis bewährten, weitgehend einheitlichen Regelungen für Tierversicherungsvereine und andere kleine Versicherungsvereine genommen.
-§ 90 Abs 1 VAG 2016 legt Kategorien von Vermögenswerten fest, die für die Kapitalanlage von kleinen Versicherungsunternehmen geeignet sind. Ebenso legt § 72 Abs 1 VAG 2016 Kategorien von Vermögenswerten fest, die für die Kapitalanlage von kleinen Versicherungsvereinen geeignet sind. § 90 Abs 3 VAG 2016 bzw § 72 Abs 2 VAG 2016 sieht weiters vor, dass die FMA die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insb die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte zu regeln hat, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
Mit den unten genannten Verordnungen werden einheitliche Rahmenbedingungen für die Kapitalanlage der kleinen Versicherungsunternehmen bzw der kleinen Versicherungsvereine geschaffen, die Aspekten der Risikodiversifikation und dem besten Interesse der Versicherungsnehmer bzw der Vereinsmitglieder Rechnung tragen. In Anbetracht der zunehmenden Komplexität und Vielzahl an Finanzprodukten wird insb die Ressourcenausstattung der kleinen Versicherungsunternehmen/kleinen Vereine in Bezug auf Risikoidentifikation, -messung, -überwachung und -steuerung berücksichtigt. Gleichzeitig wird der eingeschränkten Liquidität zahlreicher Anlageformen Rechnung getragen.
  • V über Kapitalanlagen kleiner Versicherungsunternehmen (kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung - kVU-KAV), BGBl II 2015/97.
  • V über Kapitalanlagen kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (kleine Versicherungsvereine Kapitalanlageverordnung - kV-KAV), BGBl II 2015/98.

Diese Verordnungen treten mit 1. 1. 2016 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19432 vom 05.05.2015