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Konsumentenschutz: Grenzüberschreitende Verbandsklage - anzuwendendes Recht?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 93/13/EWG: Art 3

RL 95/46/EG: Art 4

VO (EG) 864/2007 (Rom II-VO): Art 4

Im Fall einer grenzüberschreitenden vorbeugenden Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands wegen Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden im elektronischen Geschäftsverkehr in Verträgen mit Privatpersonen ersucht der OGH den EuGH ua um Klarstellung, ob sich das anzuwendende Recht nach der Rom II-VO richtet (so die Ansicht des OGH) bzw wie andernfalls das anzuwendende Recht zu bestimmen ist.

OGH 9. 4. 2015, 2 Ob 204/14k

Vorlagefragen

Der OGH legt dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.Ist das auf eine Unterlassungsklage iSd RL 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen anzuwendende Recht nach Art 4 der VO (EG) 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) zu bestimmen, wenn sich die Klage gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insb im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind?
2.Wenn Frage 1 bejaht wird:
2.1.Ist als Staat des Schadenseintritts (Art 4 Abs 1 Rom II-VO) jeder Staat zu verstehen, auf den die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens ausgerichtet ist, sodass die beanstandeten Klauseln nach dem Recht des Gerichtsstaats zu beurteilen sind, wenn sich die klagebefugte Einrichtung gegen die Verwendung dieser Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern wendet, die in diesem Staat ansässig sind?
2.2.Liegt eine offensichtlich engere Verbindung (Art 4 Abs 3 Rom II-VO) zum Recht jenes Staats vor, in dem das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat, wenn dessen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass auf die vom Unternehmen geschlossenen Verträge das Recht dieses Staats anzuwenden ist?
2.3.Führt eine solche Rechtswahlklausel aus anderen Gründen dazu, dass die Prüfung der beanstandeten Vertragsklauseln nach dem Recht jenes Staats zu erfolgen hat, in dem das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat?
3.Wenn Frage 1 verneint wird:
Wie ist das auf die Unterlassungsklage anzuwendende Recht dann zu bestimmen?
4.Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen:
4.1.Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach auf einen Vertrag, der im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer geschlossenen wird, das Recht des Sitzstaats dieses Unternehmers anzuwenden ist, missbräuchlich iSv Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen?
4.2.Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Unternehmen, das im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, Verträge abschließt, nach Art 4 Abs 1 lit a der RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unabhängig vom sonst anwendbaren Recht ausschließlich dem Recht jenes Mitgliedstaats, in dem sich die Niederlassung des Unternehmens befindet, in deren Rahmen die Verarbeitung stattfindet, oder hat das Unternehmen auch die Datenschutzvorschriften jener Mitgliedstaaten zu beachten, auf die es seine Geschäftstätigkeit ausrichtet?
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19395 vom 28.04.2015