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Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2016/26, geändert wird
BGBl I 2016/65, ausgegeben am 1. 8. 2016
Um in Abgabenverfahren rasch die notwendigen Informationen (zB betr Schwarzgeldumsätze oder andere Finanzdelikte) verfügbar zu haben, wurde - als Teil der „Steuerreform 2015/2016“ - die Durchbrechung des Bankgeheimnisses um abgabenrechtliche Verfahren erweitert und ein neues „Kontenregister“ sowie Meldeverpflichtungen von Kapitalabflüssen eingeführt (BGBl I 2015/116, LN Rechtsnews 20061 vom 17. 8. 2015 - vgl insb das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz [KontRegG] und das Kapitalabfluss-Meldegesetz). Mit dem StPRÄG I 2016, BGBl I 2016/26 (= LN Rechtsnews 21659 vom 20. 5. 2016), wurde weiters die gesetzliche Grundlage für die Abfrage durch die Strafverfolgungsbehörden geschaffen (§ 109 und § 116 StPO).
Gemäß § 3 Abs 6 Z 2 der Kontenregister-Durchführungsverordnung (KontReg- DV), BGBl II 2016/92 (= LN Rechtsnews 21526 vom 27. 4. 2016), haben die Kreditinstitute die Initiallieferung des Datenbestands für das Kontenregister bis spätestens 30. 9. 2016 zu übermitteln. Demnach ist das Kontenregister zwar ab August 2016 wie geplant in Betrieb, sinnvolle Abfragen sind allerdings erst mit Abschluss der Initiallieferung möglich. Dementsprechend wird das Inkrafttreten der mit dem StPRÄG I 2016 geänderten Bestimmungen über die Auskunft aus dem Kontenregister und die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte auf 1. 10. 2016 aufgeschoben.
Da darüber hinaus das Kontenregister nur Daten ab 1. 3. 2015 enthalten wird, wird klargestellt, dass für Auskünfte über Geschäftsverbindungen vor diesem Zeitpunkt weiterhin § 109 Z 3 lit a und § 116 StPO in ihrer Fassung bis 30. 9. 2016 anwendbar sind (Fachverbandsabfrage zur Erhebung von Geschäftsverbindungen vor dem 1. 3. 2015).