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Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht offenkundig oder betont verletzt werden. Ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer verwirklicht einen Entlassungsgrund, wenn er gegen die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes so schwerwiegend verstößt, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst bzw der Heilungsverlauf verzögert wird. Das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten muss dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorwerfbar sein.
Hat ein an einem „Burn-Out-Syndrom“ erkrankter Arbeitnehmer noch während des Krankenstandes eine Ausbildung zum Physiotherapeuten begonnen und hat sein Hausarzt diese Ausbildung befürwortet, hat der Arbeitnehmer die gebotenen Verhaltensweisen im Krankenstand nicht ganz offenkundig oder betont verletzt, sodass eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG nicht gerechtfertigt ist.
Hinweis: Vorstellung des Buches Risak/Schima (Hrsg), „Beendigungsrecht“ mit Podiumsdiskussion am 2. 12. 2014 in Wien; Einladung und nähere Infos dazu unter http://www.lexisnexis.at/pdf/buchpraes_beendigungsrecht.pdf