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Kreditvertrag - wichtiger Kündigungsgrund

ABGB: § 879, §§ 914 f

AFB: Pkt 3

KSchG § 6

1. Punkt 3.2 lit g der vorliegenden AFB (Allgemeine Finanzierungsbedingungen) nennt betr den Kreditvertrag als wichtigen Kündigungsgrund, dass auf das Vermögen des Kunden Exekutionen wegen Forderungen geführt werden, die 15 % des von der Bank gewährten Finanzierungsrahmens oder 10.000 € übersteigen, außer der Kunde hat oder stellt ausreichende (zusätzliche) Sicherheiten zur Verfügung oder die Exekution wird binnen drei Monaten eingestellt. Diese Regelung ist iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB unbedenklich, weil nicht die Führung einer Exekution im genannten Umfang schlechthin die Vertragsbeendigung rechtfertigt, sondern nur der Fall, dass die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse dadurch Einfluss auf das bestehende Kreditverhältnis nimmt, dass mangels ausreichender (zusätzlicher) Sicherheiten die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährdet sein kann.

Wird ein Kredit nicht auf Verlangen, sondern aus freiem Entschluss freiwillig von mehreren Personen aufgenommen, ist Punkt 3.2 lit g AFB dahin auszulegen, dass der dort genannte wichtige Kündigungsgrund schon dann vorliegt, wenn er nur bei einem der Kreditnehmer verwirklicht ist.

2. Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund - wenn auch nur mit einer an sich angemessenen Kündigungsfrist - einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

Die Vereinbarung des zu überprüfenden Rechts zur vorzeitigen grundlosen Kündigung eines auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertragsverhältnisses ändert dieses nicht in ein solches auf unbestimmte Dauer mit der Zulässigkeit dieses Kündigungsrechts.

OGH 29. 10. 2014, 7 Ob 106/14k

Entscheidung

Bish Rsp in Verbandsprozessen

In der Entscheidung 4 Ob 179/02f wurde eine Klausel iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG für unbedenklich erklärt, die den Eintritt der Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten dann als wichtigen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung vorgesehen hatte, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber der Bank gefährdet ist.

In den Entscheidungen 5 Ob 266/02g (= RdW 2003/105), 4 Ob 221/06p (= LN Rechtsnews 2857 vom 15. 5. 2007) und 4 Ob 59/09v (= LN Rechtsnews 8565 vom 29. 1. 2010 = RdW 2010/149) hingegen wurden AGB-Klauseln als gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verstoßend beurteilt, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredits berechtigt war, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt (zB Exekutionsführung über das Vermögen eines der Genannten oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens); nach diesen Klauseln wäre nämlich die Vertragsbeendigung auch ohne Gefährdung der Rechtsstellung der Bank ermöglicht worden.

Diesen Entscheidungen lagen Verbandsklagen zugrunde. Die mit Verbandsklagen beanstandeten Klauseln waren daher im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen.

Vorliegender Individualprozess

In einem Individualprozess wie hier hat die Auslegung hingegen nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen.

Der OGH kam im vorliegenden Individualprozess zum Ergebnis, dass die Bestimmung des Punkt 3.2 lit g AFB iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB unbedenklich ist.

Das Vorliegen des geltend gemachten Auflösungsgrundes des Punktes 3.2 lit g AFB wurde vom OGH jedoch verneint.

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18879 vom 03.02.2015