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Ein neuer Automotor ist wegen Fehlens einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft mangelhaft, wenn er mit Verschleißteilen ausgestattet ist, die bei gewöhnlichem Gebrauch nicht einmal zwei Jahre halten und dann zur Funktionsunfähigkeit des Motors führt.
Anderes gilt nur bei Teilen, für die kürzere Austauschintervalle vorgegeben sind oder die schon nach dem allgemeinem Erfahrungswissen eines durchschnittlichen Autofahrers eine kürzere Haltbarkeit aufweisen.
Sachverhalt
Die Klägerin ließ von der beklagten Kfz-Werkstätte einen neuen Motor in ihr Fahrzeug einbauen. Die Beklagte führte in der Folge auch in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen die Servicearbeiten durch. Ca 23 Monate und 65.000 km nach dem Motorwechsel wurde der Dichtring der Nockenwelle undicht, was durch „Weiterfressen“ zur Beschädigung von Kolben und Ventilen und damit zum Totalausfall des Motors führte. Da keine Vorgaben des Herstellers zu bestimmten Austauschintervallen existieren und keine Beschädigung erkennbar war, hatte die Beklagte den Dichtring bei den Servicearbeiten nicht ausgetauscht.
Die Beklagte weigerte sich, den Motorschaden im Rahmen der Gewährleistung zu beheben. Mit der vorliegenden, auf den Rechtsgrund der Gewährleistung gestützten Klage begehrte die Klägerin das Deckungskapital für die Reparatur.
Entscheidung
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch wenn der Dichtring als Verschleißteil aus technischer Sicht länger als 23 Monate halten hätte müssen, sei eine Mangelhaftigkeit im Übergabezeitpunkt nicht festgestellt. Der OGH gab der Klage hingegen statt. Dass ein neuer Motor mit nicht einmal zwei Jahre haltbaren Verschleißteilen ausgestattet sei, stelle per se einen Mangel dar. Da dieser Fehler bei Übergabe bereits latent vorhanden war, treffe die Beklagte die Gewährleistungspflicht. Aufgrund der Weigerung der Beklagten, die Reparatur unentgeltlich durchzuführen, habe die Klägerin Anspruch auf das Deckungskapital.