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Landesverwaltungsgericht: Einbringen nur während Amtsstunden

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AVG: § 13, § 33

VwGG: § 34, § 46, § 62

Hat der Präsident des Verwaltungsgerichts eine Kundmachung betr organisatorische Beschränkungen iSd des § 13 Abs 2 letzter Satz AVG erlassen, wonach schriftliche Anbringen „nur während der Amtsstunden entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Amtsstunden empfangsbereit“ gehalten werden und in dieser Kundmachung die Amtsstunden festgelegt, dann liegt eine zulässige Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden vor, die angesichts des uneingeschränkten Wortlauts dieser Kundmachung, die von der rechtswirksamen Einbringung und Entgegennahme von „schriftlichen Anbringen“ schlechthin spricht, auch die Einbringung von Revisionen beim Verwaltungsgericht erfasst. Weiters ergibt sich aus der Formulierung der Kundmachung, dass sämtliche Anbringen, also auch per E-Mail und per Telefax eingebrachte, nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden. Das Postlaufprivileg gem § 33 Abs 3 AVG für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen.

Eine Revision, die am letzten Tag der Frist, aber außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich des VwG gelangt, ist somit als verspätet anzusehen, auch wenn das VwG am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden die Empfangsgeräte empfangsbereit gehalten hat und die Revision an diesem Tag beim VwG auch tatsächlich eingelangt ist. Da das Verwaltungsgericht die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Anbringen außerhalb der Amtsstunden iSd § 13 Abs 2 und Abs 5 AVG hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, hätte der Parteienvertreter nicht darauf vertrauen dürfen, dass bei tatsächlichem Einlangen der Revision beim VwG außerhalb der Amtsstunden das Anbringen auch als rechtzeitig eingebracht gelte. Es liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor.

VwGH 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0092

Kundmachung des VwG NÖ

In der im Internet (auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Niederösterreich unter „Einbringungsmöglichkeiten“) veröffentlichen „Kundmachung nach § 13 Abs 2 und 5 AVG“ des Präsidenten des VwG wird unter Punkt 1 festgelegt, dass für die Einbringung von schriftlichen Anbringen per Post nur bestimmte, näher bezeichnete Adressen zur Verfügung stehen. Weiters wird festgehalten, dass schriftliche Anbringen per Telefax nur unter einer angeführten Nummer zulässig sind (unter Punkt 2.) und per E-Mail rechtswirksam ausschließlich an bestimmte Mailadressen des Verwaltungsgerichtes (unter Punkt 3.) übermittelt werden können. Schließlich wird festgehalten:

Schriftliche Anbringen werden nur während der Amtsstunden entgegengenommen und Empfangsgeräte nur während der Amtsstunden empfangsbereit gehalten.“

Die Amtsstunden werden (soweit vorliegend maßgeblich) mit „Montag, Mittwoch und Donnerstag: 7.30 Uhr - 15.30 Uhr“ festgelegt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19613 vom 05.06.2015