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UStG 1994: § 11, § 12
Ein Leasingvertrag erfüllt für sich allein nicht die Voraussetzungen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. Bei derartigen Verträgen (betreffend die langfristige Nutzungsüberlassung) wird der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Nutzungsüberlassung für einen bestimmten Zeitraum (zB Monat), rechnungsmäßig erst durch den monatlichen Zahlungsbeleg konkretisiert. Erst damit erhält das im Vertrag vereinbarte Leasingentgelt (einschließlich dem gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderliche Ergänzung, aufgrund deren eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann.
Auch im Voraus ausgestellte „bis auf weiteres“ oder bis „auf Widerruf“ lautende „Dauerrechnungen“ bedürfen einer Konkretisierung im aufgezeigten Sinne.
VwGH 29. 1. 2015, 2012/15/0007 und 2012/15/0008