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Lebensversicherung: Abtretung der Rechte an Kreditgeber – Rücktritt

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 914, § 1393

VersVG: § 165a

Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst.

OGH 29. 5. 2019, 7 Ob 53/19y

Hinweis:

§ 165a VersVG ist durch BGBl I 2018/51 aufgehoben worden.

Vgl dazu auch das nun einheitliche Rücktrittsrecht, das durch Neufassung des § 5c VersVG mit BGBl I 2018/51 eingeführt wurde (siehe Rechtsnews 25859) und die bisherigen Regelungen des § 165a und § 5b Abs 2 bis 6 VersVG ebenso ersetzt wie die Rücktrittsrechte betr Versicherungsverträge nach § 3 und § 3a KSchG.

Entscheidung

Der Kl hat hier nach den Feststellungen „sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag“ an seine Bank abgetreten (zudem wurde die Lebensversicherung ausdrücklich als Kreditsicherungszwecken dienend beantragt). Einen Geschäftszweck, der von diesem umfassend formulierten objektiven Wortlaut abweichen würde, hat der Kl in erster Instanz nicht behauptet.

Der Geschäftszweck einer Zessionsvereinbarung wie der vorliegenden besteht in der Sicherstellung von Kreditverbindlichkeiten des Kl. Es soll ihm die Dispositionsbefugnis auf sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis entzogen werden. Nur mehr der Zessionar soll sie geltend machen können. Der Versicherungsnehmer hat damit selbst vorab über Leistungsansprüche auch aus einer etwaigen Rückabwicklung disponiert und durch die Zession zugunsten seines Kreditgebers privatautonom eigene Interessen verfolgt. Warum dies in der vorliegenden Konstellation dem Gesetzeszweck des § 165a VersVG widersprechen oder den effet utile der ihm zugrundeliegenden europarechtlichen Bestimmungen beeinträchtigen sollte, ist nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall hat der Kl insg Versicherungsprämien iHv 12.033,96 € gezahlt. Ungefähr neun Jahre, nachdem die Zessionarin den Versicherungsvertrag unter Berufung auf die Abtretung gekündigt und von der bekl Versicherung 4.916,15 € an Rückkaufswert und Gewinnbeteiligung erhalten hatte, erklärte der Kl im März 2019 gegenüber der Bekl seinen Rücktritt unter Berufung auf § 165a VersVG wegen fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht und begehrte 8.396,04 € sA (Rückzahlung der Prämien zuzüglich kapitalisierter Zinsen abzüglich Risikokosten und Rückzahlung).

Die Bekl wandte nicht nur (ua) gesetzteskonforme Belehrung und rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Rücktrittsrechts ein, sondern auch mangelnde Aktivlegitimation des Kl. Diesem Einwand folgend vertrat das BerufungsG die Ansicht, dass es auf das Bestehen eines Spätkündigungsrechts ebenso wenig ankomme wie auf die Frage, ob der Kl trotz Abtretung zu einem solchen Rücktritt berechtigt sei. Jedenfalls seien nämlich die Ansprüche aus einem allfälligen Rücktritt von der festgestellten Abtretung umfasst, sodass der Kl zur Geltendmachung dieser Forderungen nicht aktiv legitimiert sei.

Der OGH ließ die Revision zur Klarstellung der Rechtslage zu, sie erwies sich aber als nicht berechtigt. Ob das Rücktrittsrecht selbst durch die Vereinbarung abgetreten wurde (vgl dazu RS0032642, RS0038501), war hier wegen der fehlende Aktivlegitimation des Kl nicht entscheidungsrelevant.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27766 vom 09.08.2019