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Lebensversicherung – Fremdversicherung: Vertragsübernahme

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

VersVG § 159

Die Lebensversicherung kann gem § 159 VersVG auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Liegt – wie hier – eine Fremdversicherung vor, steht der Anspruch aus der Versicherung dem Versicherungsnehmer als Vertragspartei zu, ohne Rücksicht darauf, ob er an der Versicherung des fremden Lebens ein (wirtschaftliches) Interesse hat.

Die hier vom Versicherten angestrebte Vertragsübernahme durch Verurteilung der Versicherungsnehmerin (Bekl) zur Unterfertigung einer Erklärung, nach der sie ihre Zustimmung erteilt, dass er an Stelle der Bekl als „Versicherungsnehmer fungiert“, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Diese angestrebte Vertragsübernahme wird nach herrschender Ansicht als einheitliches Rechtsgeschäft („Einheitstheorie“) verstanden, wodurch die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen werden und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt. Stimmt der verbleibende Vertragspartner nicht bereits im Vorhinein zu, so wird die Vertragsübernahme idR erst durch seine rechtsgeschäftliche Erklärung wirksam, dem Wechsel des Vertragspartners zuzustimmen. Die hier angestrebte Vertragsübernahme kann überdies nur unter der Voraussetzung wirksam sein, dass auch der verbleibende Vertragspartner – hier das Versicherungsunternehmen – zustimmt.

Losgelöst davon ist die Frage zu beurteilen, ob die Bekl dem Kl gegenüber überhaupt zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung kann sich aus einer zwischen den Streitteilen aus Anlass des Abschlusses des Versicherungsvertrags entweder ausdrücklich oder konkludent zustande gekommenen Vereinbarung ergeben. Anhaltspunkte für die Behauptung einer solchen Vereinbarung lassen sich dem Vorbringen des Kl gerade noch entnehmen, wenn er darauf hinweist, zwischen ihm und der Bekl sei von Anfang an klar gewesen, dass es sich bei der Lebensversicherung um einen Vermögenswert handle, der ihm zukommen soll.

OGH 14. 7. 2015, 5 Ob 122/15z

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20367 vom 09.10.2015