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VAG idF vor BGBl I 2015/34: § 18b
Der Gesetzgeber hat keine zivilrechtlichen Regelungen über Informations- und Rechnungslegungspflichten der Versicherer erlassen, sondern der FMA die Überprüfung der Gebarung der Versicherer übertragen und ihr die Verordnungsermächtigung gegeben, im Detail zu regeln, welche Informationen und Aufklärungen der Versicherungsnehmer zu seinem Schutz benötigt. Diese Bestimmungen in Gesetz und Verordnung gelten auch direkt für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis. Sofern nicht im Versicherungsvertrag ein darüber hinausgehender Anspruch vereinbart wurde, steht einem Versicherungsnehmer nur ein Informations- und Rechnungslegungsanspruch im durch Gesetz und Verordnung konkretisierten Ausmaß zu.
Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien, ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen stellt eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar. Die unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers (wozu auch dessen Anlageverhalten zählt) muss der Versicherungsnehmer hinnehmen. Ein darauf gerichtetes Auskunftsbegehren ist unzulässig.
OGH 19. 11. 2015, 7 Ob 125/15f
Entscheidung
Nach stRsp besteht auch nach der VAG-Novelle 1994 kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechnungslegung über die jährliche Mitteilung des Stands der Gewinnbeteiligung nach § 18b Abs 2 Z 2 VAG hinaus (7 Ob 151/10x = LN Rechtsnews 10120 vom 15. 11. 2010 = RdW 2011/24; 7 Ob 59/09s = LN Rechtsnews 7480 vom 17. 7. 2009 = RdW 2009/588; RIS-Justiz RS0124675). In Österreich ist die Höhe der den Versicherungsnehmern zu gewährenden Überschussbeteiligung nicht exakt bestimmt; durch gesetzliche Regelungen und Verordnungen wird nur ein Rahmen für die Gewinnbeteiligung abgesteckt und von der FMA ex post kontrolliert, ob diese Rahmenbedingungen jeweils erfüllt wurden. Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien und die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen stellt eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar (RIS-Justiz RS0126319).
Die dagegen erhobene Kritik von Ertl (ecolex 2011/203 [Glosse zu 7 Ob 151/10x]), Gruber (in ZFR 2012/153) und Klauser (EvBl 2009/129 [Glosse zu 7 Ob 59/09s]) bringt nach Ansicht des OGH im Kern keine neuen Argumente, die er nicht bedacht hätte. Sie veranlasste den OGH daher nicht, von seiner bereits gefestigten Judikatur abzugehen.
Im vorliegenden fall wurde dem Versicherungsnehmer keine bestimmte Höhe der zu erwartenden Gewinnbeteiligung garantiert; er wurde im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf unbekannte künftige Entwicklungen bloß Schätzungen vorgenommen würden und die Angaben unverbindlich seien. Dazu hält der OGH fest, dass die globale Wirtschaftsentwicklung der vergangenen Jahre bereits vordergründig leicht erklärbar macht, warum die prognostizierte Gewinnbeteiligung nicht erreicht wurde.
In seiner Begründung stellt der OGH weiters klar, dass die hier nicht garantierten Leistungspflichten aufgrund zukünftiger, nicht absehbarer Entwicklungen kein Fall des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG (einseitige Änderung durch den Unternehmer) oder § 6 Abs 3 KSchG (unklare Vertragsbestimmung in AGB) sind.
Hinweis:
Mit 1. 1. 2016 ist das VAG 2016, BGBl I 2015/34, in Kraft getreten.