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Leerkassettenvergütung - internationale Zuständigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UrhG § 42b

VO (EG) 44/2001: Art 5

Nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH kommt der OGH zum Ergebnis, dass die Klage einer österreichschen Verwertungsgesellschaft gegen Online-Händler aus anderen EU-Staaten auf Zahlung der Leerkassettenvergütung vor den österreichischen Gerichten geltend gemacht werden kann; diese sind für die Klage international zuständig. Soweit der Handlungsort nicht ohnehin in Österreich liegt, ergibt sich die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 daraus, dass der schädigende Erfolg letztlich erst durch das unterbliebene Einlangen der (angeblich) zu zahlenden Beträge bei der Kl in Österreich eingetreten ist.

OGH 24. 5. 2016, 4 Ob 112/16y

Zum EuGH 21. 4. 2016, C-572/14, Austro-Mechana, siehe LN Rechtsnews 21498 vom 22. 4. 2016 = RdW 2016/228.

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 18. 11. 2014, 4 Ob 177/14d, siehe LN Rechtsnews 18666 vom 23. 12. 2014 = RdW 2015/105.

Hinweis:

Die Klage wurde am 30. 9. 2013 eingebracht. Daher ist die VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO neu) nach ihrem Art 66 Abs 1 noch nicht anwendbar. Die internationale Zuständigkeit war daher vom OGH weiterhin nach Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 (EuGVVO) zu beurteilen. Zur Klarstellung hielt der OGH allerdings fest, dass Art 7 Nr 2 EuGVVO neu ohnehin mit Art 5 Nr 3 EuGVVO übereinstimmt, sodass sich durch die Neuregelung keine Änderungen ergeben haben.

Entscheidung

Schädigendes Ereignis

Schädigendes Ereignis ist nach Auffassung des EuGH die Verletzung der Zahlungspflicht. Maßgebend für die Zuständigkeit ist dabei nach allgemeinen Grundsätzen sowohl der Ort des schädigenden Verhaltens (hier Unterlassens) und jener der Verwirklichung des Schadenserfolgs (zuletzt etwa C-360/12, Coty, Rz 46, LN Rechtsnews 17421 vom 6. 6. 2014 = RdW 2014/412; C-375/13, Kolassa, Rz 45, LN Rechtsnews 18847 vom 29. 1. 2015 = RdW 2015/152).

Schädigendes Verhalten: Bringschulden erst seit 2013

Der Ort des schädigenden Verhaltens liegt dort, wo die Zahlungspflicht zu erfüllen gewesen wäre. Dazu enthält weder das Unionsrecht noch das österreichische UrhG eine Regelung. Damit ist auf das im konkreten Fall anwendbare Recht abzustellen - wie im Anwendungsbereich von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO (C-533/07, Falco Privatstiftung, LN Rechtsnews 7015 vom 24. 4. 2009 = RdW 2009/274; 4 Ob 90/09b, F.-Privatstiftung, SZ 2009/119 = LN Rechtsnews 8485 vom 15. 1. 2010 = RdW 2010/82). Dass es sich dabei um österreichisches Recht handelt, wird von keiner Partei in Zweifel gezogen.

Nach § 907a Abs 1 ABGB idF BGBl I 2013/50, ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen. Geldschulden sind somit Bringschulden. Ort des schädigenden Unterlassens ist daher im konkreten Fall - soweit § 907a Abs 1 ABGB in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist - die in Österreich gelegene Niederlassung der Kl.

Damit stellte sich für den OGH die Frage, ob tatsächlich der gesamte geltend gemachte Anspruch unter § 907a Abs 1 ABGB idgF fällt. Diese Bestimmung trat mit 16. 3. 2013 in Kraft. Sie ist nach § 1503 Abs 2 ABGB auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die ab diesem Tag „begründet“ werden. Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 16. 3. 2013 begründet wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden; wenn solche früher begründeten Rechtsverhältnisse jedoch wiederholte Geldleistungen vorsehen, gelten die neuen Bestimmungen für diejenigen Zahlungen, die ab dem 16. 3. 2013 fällig werden.

Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein (einheitliches) Rechtsverhältnis, das zu einem bestimmten Zeitpunkt begründet worden wäre. Vielmehr entsteht mit jeder einzelnen Lieferung von Trägermaterial die entsprechende Vergütungspflicht. Die Frage des Erfüllungsorts ist daher für jede dieser Verpflichtungen gesondert zu beurteilen. Daraus folgt, dass § 907a Abs 1 ABGB idgF nur jenen Teil des Anspruchs der Kl erfasst, der sich auf Trägermaterial bezieht, das ab dem 16. 3. 2013 in Verkehr gebracht wurde.

Soweit sich der Anspruch dagegen auf vor diesem Tag in Verkehr gebrachtes Trägermaterial bezieht, ist weiterhin § 905 Abs 2 ABGB idF vor BGBl I 2013/50 anzuwenden. Geldschulden waren danach qualifizierte Schickschulden, die am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zu erfüllen waren (4 Ob 90/09b, F.-Privatstiftung, SZ 2009/119; RIS-Justiz RS0125282). Dieser lag im konkreten Fall bei keiner der Bekl in Österreich. Insofern liegt der Ort des schädigenden Verhaltens daher nicht in Österreich.

Die Zuständigkeit aufgrund des schädigenden Verhaltens besteht damit nur für jenen Teil des Anspruchs, der sich auf das Inverkehrbringen von Trägermaterial ab dem 16. 3. 2013 gründet. Im Übrigen lässt sich die Zuständigkeit auf diese Weise nicht begründen.

Eintritt des Schadenserfolgs

Damit war für den OGH zu prüfen, ob die Zuständigkeit insofern aufgrund der Verwirklichung des Schadenserfolgs in Österreich besteht.

Nach der Rsp des EuGH bezieht sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Kl, weil diesem dort ein finanzieller Schaden durch den Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll, der in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist und erlitten wurde (C-168/02, Kronhofer, Rz 21; C-375/13, Kolassa, Rz 48). Entscheidend ist, wo sich „sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung“ verwirklicht haben (C-168/02, Kronhofer, Rz 18).

Im vorliegenden Fall wären die Bekl nach § 905 Abs 2 ABGB aF verpflichtet gewesen, den geschuldeten Betrag auf ihre Gefahr und Kosten der Kl zu „übermachen“. Sie waren daher zu einem Verhalten an ihrem jeweiligen Sitz verpflichtet, das Vermögen der Kl hätte sich aber erst an deren eigenen Sitz vermehrt. Damit ist aber auch der - nach Auffassung des EuGH - haftungsbegründende „Schaden“ - nämlich das Unterbleiben der Vermögensvermehrung - erst dort eingetreten, und erst damit waren „sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung“ verwirklicht (C-168/02, Kronhofer, Rz 18). Erfolgsort iSv Art 5 Nr 3 EuGVVO war daher im gegebenen Zusammenhang der Sitz der Kl.

Ergebnis

Die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ergibt sich daher, soweit der Handlungsort nicht ohnehin in Österreich liegt (siehe oben), daraus, dass der schädigende Erfolg letztlich erst durch das unterbliebene Einlangen der (angeblich) zu zahlenden Beträge bei der Kl in Österreich eingetreten ist. Sie ist daher auch für jenen Teil des Anspruchs zu bejahen, der sich auf Trägermaterial bezieht, das vor dem 16. 3. 2013 in Verkehr gebracht wurde.

Hinweis:

Mit der Urheberrechts-Novelle 2015 (Urh-Nov 2015, BGBl I 2015/99 = LN Rechtsnews 20047 vom 13. 8. 2015) wurden in Orientierung an der deutschen Rechtslage Speichermedien jeglicher Art in die „Leerkassettenvergütung“ einbezogen; diese wird nun als „Speichermedienvergütung“ bezeichnet, nach wie vor wird aber darauf abgestellt, dass die Vergütung von demjenigen zu leisten ist, der „die Speichermedien [früher: das Trägermaterial] oder das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt“ (vgl § 42b UrhG). Der vorliegende Fall ereignete sich vor dieser Novelle.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21830 vom 20.06.2016