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Leitungswasserversicherung - Waren in Souterrain-Räumen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

AWB 1998: Art 2

Nicht versichert sind nach dem vorliegenden Art 2.12 AWB 1998 (Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung) „Schäden an unter Erdniveau befindlichen Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern“.

Dieser Risikoausschluss erfasst auch Waren eines Möbelhauses, die in unter Erdniveau befindlichen Ausstellungsräumen ausgestellt sind und nicht mindestens 12 cm über dem Fußbodenniveau aufgestellt sind.

Schon der einleitende Wortlaut des Art 2.12 AWB 1998 („Schäden an unter Erdniveau befindlichen Waren“) unterscheidet nämlich nicht zwischen verschiedenen Formen der Aufbewahrung; beschrieben wird damit jede Form der Positionierung von Waren und gerade keine Einschränkung auf „eingelagerte“ Waren im kaufmännischen Sinn vorgenommen. Das Wort „lagern“ kommt erst im Beisatz vor, der sich jedoch allein mit der örtlichen Situierung der Waren in Souterrainräumen befasst; das Wort „lagern“ ist daher ganz allgemein iSv „aufgestellt/positioniert“ zu verstehen. Auch der mit dieser Klausel verfolgte Zweck, im Rahmen einer Leitungswasserversicherung die höhere Schadensneigung in tiefer gelegenen Gebäudeteilen zu reduzieren, spricht dafür, dass mit der Verwendung des Begriffs „lagern“ im Beisatz nur der Umstand der Aufstellung (in einer bestimmten Höhe) angesprochen wird, nicht jedoch die Einschränkung auf den Verwendungszweck der „Einlagerung“.

OGH 27. 1. 2016, 7 Ob 227/15f

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen verweist der OGH auch auf die Bes.Bed. Nr. 9560, die - damit in Einklang - nicht zwischen Lagerware („Vorräte“) und anderen Warenbeständen (also auch Ausstellungsstücke) unterscheidet. Hier werde die Mitversicherung einheitlich von einer entsprechenden bodenfernen Lagerung abhängig gemacht.

Für ein anderes Auslegungsergebnis für die Möbelbranche bieten die Bedingungen nach Ansicht des OGH keinen Raum. Bei der Leitungswasserversicherung handle es sich um kein besonderes Versicherungsprodukt für die Möbelbranche, sondern um eine grundsätzlich für jedermann offen stehende Versicherung. Damit seien branchenspezifische Überlegungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in die Vertragsgespräche gesondert Eingang gefunden haben; dafür gab es hier aber keine Anhaltspunkte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21164 vom 23.02.2016