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Logistikleistungen iZm Gewinnzusagen – keine Haftung

Bearbeiter: Barbara Tuma

KSchG § 5c

„Sender“ einer Gewinnzusage ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Als „Sender“ iSv § 5c KSchG ist somit nicht jeder anzusehen, der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt, sondern es bedarf eines gewissen (engeren) Zusammenhangs mit der aggressiven Werbepraxis. Anders als etwa das GSpG normiert § 5c KSchG grundsätzlich keine Mithaftung auch für bloße Hilfsdienste (hier: Inhaberin eines Postfachs, die bloße Logistik-Dienstleistungen erbracht und durch Offenlegung ihres – indirekten – vertraglichen Verhältnisses den wahren Versender der Gewinnzusage genannt hat).

OGH 12. 7. 2016, 4 Ob 7/16g

Entscheidung

Im vorliegenden Fall war für den kl Verbraucher ersichtlich, dass eine gewisse „Michelle Devon“ Korrespondenz- bzw Vertragspartnerin ist („Bitte senden Sie dann alles innerhalb von 5 TAGEN an Michelle Devon, damit sie Ihre beiden Bankschecks zu den angegebenen Bedingungen erhalten können ...“). Dabei handelt es sich aber um eine Phantasiefigur. Wer hinter dieser steht, ist aus der dem Kl zugesandten Gewinnzusage nicht ersichtlich.

Der Kl bzw sein Rechtsfreund machte die Bekl als Inhaberin des Postfachs ausfindig, das von „Michelle Devon“ für Rücksendungen angegeben worden war; die Kl forderte die Inhaberin des Postfachs zur Auszahlung des Gewinns auf und klagte sie letztlich. Die Feststellungen der Vorinstanzen ergaben jedoch, dass die Bekl bloße Logistik-Dienstleistungen erbracht und auf die Gewinnzusage des Unternehmens aus Singapur an den Kl keinen Einfluss genommen hat. Inwieweit die Bekl sonst in die Geschäftspraxis des Unternehmens aus Singapur eingebunden war bzw bewusst und in Gewinnerzielungsabsicht daran teilnahm, wurde nicht näher vorgebracht und auch nicht festgestellt.

Aufgrund der Offenlegung der Bekl, in welchem – indirekten – vertraglichen Verhältnis sie mit dem Absender- bzw Herkunftsunternehmen der Gewinnzusage steht, liegt auch keine Verschleierung der verantwortlichen „Hintermänner“ vor (hier: „Dienstleistungsvertrag“ der Bekl mit einer Schwestergesellschaft über Postdienstleistungen, Retourenabwicklung, Unterstützung im Marketing und Vertrieb sowie Vereinbarung der Schwestergesellschaft mit einem Unternehmen in Singapur, worin sie sich verpflichtet, Postfächer einzurichten, zu leeren und den Inhalt nach Singapur weiterzuleiten).

Nach Ansicht des OGH wird der durchschnittliche Verbraucher als Empfänger einer Gewinnzusage nicht denjenigen als Versprechenden ansehen, der ihm gegenüber die Verhältnisse offen legt und den wahren Versender nennt. Ob die Sache anders zu beurteilen wäre, wenn der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber – trotz Aufforderung – keine derartige Offenlegung vornimmt, musste der OGH hier nicht entscheiden.

Zweck des § 5c KSchG ist es zwar, irreführende Gewinnzusagen wirksam zu bekämpfen und Verbraucher vor derartigen unlauteren Geschäftspraktiken wirksam zu schützen. Mit dem Gesetzestext ist es nach Auffassung des OGH jedoch nicht in Einklang zu bringen, die Bekl als bloße Erbringerin von Logistik-Dienstleistungen für die Auszahlung des zugesagten Gewinns haften zu lassen. § 5c KSchG normiere grundsätzlich keine Mithaftung auch für bloße Hilfsdienste (anders als etwa das GSpG im Fall der Beteiligung an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot von Glücksspielen; vgl § 2 Abs 2 GSpG).

Die Vorinstanzen haben die Passivlegitimation der Bekl daher nach Ansicht des OGH zu Recht verneint.

Anmkerung: Zur Haftung für Gewinnzusagen unter fremdem Namen vgl zB auch OGH 24. 4. 2014, 1 Ob 53/14x, RdW 2014/504.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22145 vom 12.08.2016