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Lohn- und Sozialdumping: Neues LSD-BG - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG) erlassen und das AVRAG, das AÜG, das LAG 1984, das ArbIG 1993, das HeimAG 1960, das BMSVG, das BPG, das ASGG, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz und das ASVG geändert werden

BGBl I 2016/44, ausgegeben am 13. 6. 2016

1. Allgemeines

Die bisherigen Vollzugserfahrungen bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping haben ua gezeigt, dass die bisherigen Kontrollmöglichkeiten „nachgeschärft“ werden müssen, weitere Maßnahmen bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erforderlich sind und in grenzüberschreitenden Straf- bzw Vollstreckungsverfahren die Zustellung von Verfahrensurkunden und die Vollstreckung des Strafbescheids in bestimmten Fällen nur erschwert oder nicht möglich ist. Dazu wurde auf der europäischen Ebene die sogenannte Durchsetzungsrichtlinie geschaffen, die nun umzusetzen ist [RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG und zur Änderung der IMI-Verordnung (EU) 1024/2012].

Auch die derzeit sehr gedrängte Darstellung und Strukturierung der Rechtsnormen im AVRAG erleichtert nicht gerade das Verständnis der sehr komplexen Regelungsinhalte, weshalb nun ein formal neues Gesetz (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes - LSD-BG) mit einer klareren und übersichtlicheren Struktur geschaffen wurde. Das neue LSD-BG tritt mit 1. 1. 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. 12. 2016 ereignen.

2. Hauptgesichtspunkte

In Umsetzung des Regierungsprogramms und der Durchsetzungsrichtlinie zur Entsende-RL wurden va folgende wichtige Änderungen beschlossen:

2.1. Neues Gesetz und Anwendungsbereich

-Schaffung eines formal neuen Gesetzes (LSD-BG) mit einer klareren und übersichtlicheren Struktur und Harmonisierung der bisherigen Regelungen des AVRAG und AÜG im neuen LSD-BG;
-Einbindung der Beschäftigungsverhältnisse nach dem Heimarbeitsgesetz in das Lohnkontrollgefüge nach dem LSD-BG;
-verstärkte Einbindung des Landarbeitsrechts in das LSD-BG;
-Ausnahmeregelungen für grenzüberschreitende Entsendungen nach Österreich:
  • Erweiterung der Ausnahmen für bestimmte Formen der Dienstleistungserbringung;
  • Schaffung von Ausnahmeregelungen für bestimmte kurzfristige Tätigkeiten innerhalb von Konzernen.

2.2. Materiell-rechtlichen Ansprüche

-klare und übersichtliche Darstellung der materiell-rechtlichen Ansprüche von grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern in Österreich, insbesondere hinsichtlich Entgelt, Urlaub und Arbeitszeit;
-Schaffung einer Auftraggeberhaftung für den Baubereich zur Absicherung der Lohnansprüche von grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern - diese Haftung erfasst auch private und öffentliche Auftraggeber und nicht nur Unternehmer in Österreich.

2.3. Meldepflichten

-Entfall der Frist für die Erstattung der ZKO 3- und ZKO 4-Meldungen von einer Woche - künftig sind die Meldungen vor Arbeitsaufnahme der grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer in Österreich zu erstatten; außerdem wird der Strafrahmen für Verstöße gegen diese Norm erhöht.
-Erleichterungen bei den ZKO 3- und ZKO 4-Meldungen bei mehrmaligen Entsendungen innerhalb eines kurzen Zeitraums und einer größeren Anzahl von Auftraggebern.

2.4. Bereithaltung von Unterlagen

Die Neukodifikation sieht eine Erweiterung der für die Bereithaltung der Unterlagen (ZKO-Meldung, A 1, Lohnunterlagen) geeigneten Orte vor, die allerdings in der ZKO-Meldung genau zu bezeichnen sind.

2.5. Verwaltungsstrafverfahren

-Vereinfachungen bei den Regelungen über die Anrechnung von Entgeltzahlungen zur Vermeidung verwaltungsstrafrechtlich relevanter Unterentlohnungen;
-Bezirksverwaltungsbehörden müssen künftig das Verwaltungsstrafverfahren aussetzen, wenn die Unterentlohnung des Arbeitnehmers vorher oder gleichzeitig mit diesem Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens geworden ist;
-Übersichtliche Darstellung der Strafregelungen des LSD-BG und Beibehaltung der aus general- und spezialpräventiver Hinsicht relevanten Strafrahmen bei Verstößen gegen das LSD-BG;
-Beibehaltung der Nachsichtregelungen iZm der Erstellung der Anzeige und dem verwaltungsrechtlichen Strafverfahren bei Unterentlohnungen;
-Beibehaltung der Regelung, wonach Fehler in der Lohnverrechnung, die auf einer leichten Fahrlässigkeit beruhen, nicht sanktioniert werden, wenn das ausstehende Entgelt nachgezahlt wird.

2.6. Behördenzusammenarbeit

Schaffung von Regelungen, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Behörden im Ermittlungsverfahren, im Strafverfahren und bei der Vollstreckung der Entscheidungen in den Mitgliedstaaten verbessern.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21801 vom 14.06.2016