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Lohn- und Sozialdumping: Neues „LSD-BG“ - ME

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG) geschaffen und das AVRAG, das AÜG, das LAG 1984, das ArbIG 1993, das HeimAG 1960, das BMSVG und das BPG geändert werden sollen

ME 11. 3. 2016, 189/ME NR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt anzuwarten

Allgemein

Die bisherigen Vollzugserfahrungen bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping haben ua gezeigt, dass die bisherigen Kontrollmöglichkeiten „nachgeschärft“ werden müssen, weitere Maßnahmen bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erforderlich sind und in grenzüberschreitenden Straf- bzw Vollstreckungsverfahren die Zustellung von Verfahrensurkunden und die Vollstreckung des Strafbescheids in bestimmten Fällen nur erschwert oder nicht möglich ist. Dazu wurde auf der europäischen Ebene die sogenannte Durchsetzungsrichtlinie geschaffen, die nun umzusetzen ist [RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG und zur Änderung der IMI-Verordnung (EU) 1024/2012].

Auch die derzeit sehr gedrängte Darstellung und Strukturierung der Rechtsnormen im AVRAG erleichtert nicht gerade das Verständnis der sehr komplexen Regelungsinhalte, weshalb der Entwurf zur Schaffung eines Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes nun die Schaffung eines formal neuen Gesetzes (LSD-BG) mit einer klareren und übersichtlicheren Struktur vorsieht. Als hauptsächliche Maßnahmen sollen Regelungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Behörden anderer Staaten sowie eine Auftraggeberhaftung für Lohnansprüche im Baubereich geschaffen und die Ausnahmetatbestände für den Anwendungsbereich des LSD-BG erweitert werden.

Das neue LSD-BG soll mit 1. 1. 2017 in Kraft treten und auf Sachverhalte anzuwenden sein, die sich nach dem 31. 12. 2016 ereignen.

Wesentliche Maßnahmen

In Umsetzung des Regierungsprogramms und der Durchsetzungsrichtlinie zur Entsende-RL sind va folgende wichtige Änderungen vorgesehen:

-Schaffung eines formal neuen Gesetzes (LSD-BG) mit einer klareren und übersichtlicheren Struktur und Harmonisierung der bisherigen Regelungen des AVRAG und AÜG im neuen LSD-BG;
-Einbindung der Beschäftigungsverhältnisse nach dem Heimarbeitsgesetz in das Lohnkontrollgefüge nach dem LSD-BG;
-verstärkte Einbindung des Landarbeitsrechts in das LSD-BG;
-Ausnahmeregelungen für grenzüberschreitende Entsendungen nach Österreich:
  • Erweiterung der Ausnahmen für bestimmte Formen der Dienstleistungserbringung;
  • Schaffung von Ausnahmeregelungen für bestimmte kurzfristige Tätigkeiten innerhalb von Konzernen;
-Materiell-rechtlichen Ansprüche von grenzüberschreitend entsandten oder nach Österreich überlassenen Arbeitnehmern:
  • klare und übersichtliche Darstellung der materiell-rechtlichen Ansprüche, insbesondere hinsichtlich Entgelt, Urlaub und Arbeitszeit;
  • Schaffung einer Auftraggeberhaftung für den Baubereich zur Absicherung der Lohnansprüche - diese Haftung erfasst auch private Auftraggeber und nicht nur Unternehmer in Österreich;
-Verschärfung der bisherigen Generalunternehmerhaftung bei Verstößen gegen Regelungen über die Weitergabe von Aufträgen nach dem BVergG oder vertraglichen Weitergabebeschränkungen - diese Haftung erfasst auch öffentliche Auftraggeber;
-ZKO 3- und ZKO 4-Meldungen:
  • Entfall der Frist für die Erstattung der ZKO 3- und ZKO 4-Meldungen von einer Woche - nunmehr sind die Meldungen vor Arbeitsaufnahme der grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer in Österreich zu erstatten; außerdem wird der Strafrahmen für Verstöße gegen diese Norm erhöht;
  • Erleichterungen bei den ZKO 3- und ZKO 4-Meldungen bei mehrmaligen Entsendungen innerhalb eines kurzen Zeitraums und einer größeren Anzahl von Auftraggebern;
-Ort der Bereithaltung von Unterlagen (ZKO-Meldung, A 1, Lohnunterlagen): Die Novelle sieht eine Erweiterung der für die Bereithaltung der Unterlagen geeigneten Orte vor, die allerdings in der ZKO-Meldung genau zu bezeichnen sind;
-Verwaltungsstrafverfahren:
  • Vereinfachungen bei den Regelungen über die Anrechnung von Überzahlungen bei verwaltungsstrafrechtlich relevanten Unterentlohnungen;
  • Bezirksverwaltungsbehörden müssen künftig das Verwaltungsstrafverfahren aussetzen, wenn die Unterentlohnung des Arbeitnehmers vorher oder gleichzeitig mit diesem Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens geworden ist;
-Schaffung von Regelungen, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Behörden im Ermittlungsverfahren, im Strafverfahren und bei der Vollstreckung der Entscheidungen in den Mitgliedstaaten verbessern.

Hinweis: Die Begutachtungsfrist endet am 11. 4. 2016.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21268 vom 11.03.2016