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Mangelhaftes Kunstwerk im UN-Kaufrecht

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

UN-K: Art 25, 38, 39, 49 Abs 1 lit a

Das Vertragsaufhebungsrecht des Käufers gem Art 49 Abs 1 lit a UN-K wegen Nichterfüllung besteht nur im Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung iSd Art 25 UN-K. Ob ein Mangel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, ist anhand einer Interessenabwägung nach objektiven Kriterien zu beurteilen (insb Art, Ausmaß und Auswirkungen auf die vertragstreue Partei, Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Verbesserung).

Dass die erworbene wertvolle Druckgrafik (hier: Unikat-Handsiebdruck von Andy Warhol) nach den Feststellungen aufgrund von Knicken, Rissen und Kratzern nur zu 65 % der zu erwartenden Qualität entspricht, begründet zumindest dann eine wesentliche Vertragsverletzung, wenn dem Käufer wegen der Mängel ein Weiterverkauf mit Preisabschlag nicht ohne besonderen Aufwand möglich wäre.

Gem Art 38 UN-K trifft den Käufer eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, deren Verletzung zur Folge hat, dass er sich nicht auf die Vertragswidrigkeit berufen kann. Die Frist zur Untersuchung und Rüge beträgt grundsätzlich 14 Tage. Bei einer „unentdeckbar verborgenen“ Vertragswidrigkeit beginnt diese Frist erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Käufer davon Kenntnis erlangt.

Wie von einem privaten Kunstkäufer kann auch von einem Unternehmer, der keinen Kunsthandel betreibt, sondern ein Kunstwerk zu Dekorationszwecken von einer Galerie erwirbt, nicht verlangt werden, das gekaufte Werk unmittelbar nach dem Kauf zur Untersuchung auf Mängel ausrahmen und wieder einrahmen zu lassen. Mängel, die nur auf diese Weise feststellbar sind, sind als „unentdeckbar verborgene“ Vertragswidrigkeit zu behandeln.

OGH 16. 12. 2015, 3 Ob 194/15y

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20979 vom 26.01.2016