News

Maschinen- und Metallwarenindustrie – neue flexible Arbeitszeit

Bearbeiter: Bettina Sabara

www.proge.at, 15. 6. 2016

Neues Zeitkontenmodell ab 1. 7. 2016

Im Zuge der Kollektivvertragsverhandlungen für die Arbeiter und Angestellten in der Maschinen- und Metallwarenindustrie im Herbst 2015 wurde nach langen Verhandlungen der Rahmen für ein flexibles Arbeitszeitmodell vereinbart (siehe LN Rechtsnews 20474 vom 29. 10. 2015). In den letzten Monaten wurden dann die vertraglichen Details dazu ausgearbeitet. Mit 1. 7. 2016 tritt nun das zusätzliche neue Zeitkontenmodell (in der Folge: ZKM) in Kraft. Dieses ist vorläufig bis 30. 6. 2019 befristet, um einen Erprobungszeitraum zu haben und gegebenenfalls Adaptierungen vornehmen zu können.

Für die Anwendung des neuen Modells ist eine Betriebsvereinbarung notwendig. In Betrieben ohne Betriebsrat kann das ZKM durch Vereinbarung mit der zuständigen Gewerkschaft angewendet werden.

Eckpunkte des neuen ZKM

-Eine Kombination mit Gleitzeit ist nicht möglich.
-Weiters ist das ZKM nur möglich bei bis zu 2-Schicht-Betrieben.
-Flexible Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes.
-Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen betragen, die Lage der Normalarbeitszeit muss für den gesamten Durchrechnungszeitraum vollständig im Vorhinein festgelegt werden.
-Pro Tag können bis zu 9 Stunden und pro Woche bis zu 45 Stunden im Rahmen des Modells gearbeitet werden. Es müssen aber mindestens 32 Stunden pro Woche sein, außer bei Zeitausgleich in ganzen Tagen.
-Während der Nacht, an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen ab 14.00 Uhr darf keine zusätzliche Arbeit im Rahmen des ZKM geleistet werden.
-Es sind drei Zeitkonten für die Aufzeichnung erworbener Zeitguthaben und Zeitzuschläge bzw für den Ausgleich übertragener Gutstunden und negative Zeitsalden vorgesehen.

Drei Zeitkonten

Zeitkonto 1:

-Das Zeitguthaben auf dem Zeitkonto 1 darf höchstens 167 Stunden betragen.
-Zusätzliche Arbeit muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Arbeitswoche angekündigt werden.
-Stichtag für Zeitzuschläge ist jeweils der Monatsletzte. Im nächsten Monat fallen dann etwaige Zuschläge an. Bei einem Zeitguthaben am Ende des vorigen Monats von mehr als 60 Stunden gebührt im Folgemonat für jede zusätzliche Arbeitsstunde ein Zuschlag von 10 %. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 20 %, wenn das Zeitguthaben am Monatsletzten mehr als 100 Stunden beträgt.

Zeitkonten 2 und 3:

-Auf dem Zeitkonto 2 werden die erworbenen Zeitzuschläge des Arbeitnehmers gesammelt.
-Bis zu 40 Stunden Zeitguthaben vom Zeitkonto 1 können am Ende des Durchrechnungszeitraumes auf das Ausgleichskonto (Zeitkonto 3) übertragen werden.
-Alle weiteren Gutstunden des Zeitkonto 1, die am Ende des Durchrechnungszeitraumes übrig sind, werden zu Überstunden. Diese sind entweder auszubezahlen (50 % Zuschlag) oder in Form von Zeitausgleich mit einem Zuschlag von 67 % zu vergüten. Diese Zeitguthaben können ebenfalls auf dem Zeitkonto 2 gutgeschrieben werden.
-Im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern oder durch Betriebsvereinbarung können auch negative Zeitsalden bis zu 120 Stunden auf dem Zeitkonto 3 aufgebaut werden. Der Durchrechnungszeitraum für das Zeitkonto 3 beträgt 3 Jahre.

Verbrauch von Zeitguthaben und DV-Ende

-Der Verbrauch von Zeitguthaben ist für die einzelnen Zeitkonten unterschiedlich geregelt und erfolgt in der Regel einvernehmlich oder durch eine Betriebsvereinbarung.
-Auf den Zeitkonten 2 und 3 sind Selbstantrittsrechte für die Arbeitnehmer vorgesehen.
-Für den Verbrauch von Guthaben auf den Zeitkonten 2 und 3 ist auf Wunsch des Arbeitnehmers Altersteilzeit zu vereinbaren, sofern dies betrieblich möglich ist.
-Negative Zeitsalden auf dem Zeitkonto 3 verfallen nach zwei Jahren ab dem Anfallsjahr.
-Am Ende des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben sind abzugelten.
-Für negative Zeitsalden kann eine Rückzahlungspflicht nur bei verschuldeter Entlassung und unberechtigtem vorzeitigen Austritt entstehen.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21814 vom 16.06.2016