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Maß- und Eichgesetz: Änderung - BGBl

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

BGBl I 2015/10, ausgegeben am 13. 1. 2015

Zur unverändert übernommenen RV siehe LN Rechtsnews 18127 vom 2. 10. 2014.

Mit der Novelle soll va auf die technischen Entwicklungen („Smart Metering“), zeitgerecht reagiert werden, die Kosten für die Nacheichung von Messgeräten sollen gesenkt bzw für innerstaatlich neu geeichte Messgeräte soll ein erleichterter Zugang zu den Versorgungsunternehmen geschaffen werden.

Eine Kostenentlastung soll sich ua dadurch ergeben, dass beim Auftreten technischer Probleme Änderungen an den betroffenen Messgeräten unter kontrollierten Bedingungen vorgenommen werden können und diese daher ohne Ausbau oder ohne eine vollständige neue eichtechnische Prüfung weiter verwendet werden können (zB Möglichkeit der Änderung der eichrechtlich relevanten Software).

Im Rahmen der Novelle sollen weiters Regelungen getroffen werden, die eine volle Nutzung der Nacheichfrist erleichtern (betr Messgeräte, die in hohen Stückzahlen im Bereich der Versorgungsunternehmen für Elektrizität, Gas, thermische Energie und Wasser eingesetzt werden; durch eine Eichung erst gegen Ende eines Jahres verlieren diese nämlich im Hinblick auf die Nacheich100fristen ein ganzes Jahr an Einsatzmöglichkeit).

Zudem sind notwendige Rechtsbereinigungen vorgesehen.

Die Novelle umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-Entfall der Eichpflicht für Messsysteme (Interoperabilitätskomponenten) im Eisenbahnbereich, sofern diese von spezifisch unionsrechtlichen Regelungen erfasst sind;
-Sicherstellung der Informationsbereitstellung durch den Hersteller für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten;
-Aufnahme von Bestimmungen, die ein Update im Fall von fehlerhafter Software bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, thermische Energie und Wasser ermöglichen;
-Aufnahme von Bestimmungen für die kurzfristige Öffnung von Messgeräten (va betr den Tausch von Sicherungen, Akkus, Batterien etc, die unter Abdeckungen liegen, die von eichbehördlichen Stempeln verschlossen sind);
-Aufnahme von Bestimmungen für die Anbringung von Eichstempeln im Bereich von Elektrizität, Gas, thermischer Energie und Wasser (Möglichkeit, auf national geeichten Messgeräten, die in den letzten 3 Monaten eines Jahres einer eichtechnischen Prüfung unterzogen wurden, die Jahreskennzeichnung des Folgejahres anzubringen).

Die Novelle tritt mit 14. 1. 2015 in Kraft.

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18743 vom 14.01.2015