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Meldepflicht-Änderungsgesetz – BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Meldepflicht-Änderungsgesetz)

BGBl I 2015/79, ausgegeben am 9. 7. 2015

1. Grundsätzliches

Mit dem nun vorliegenden BGBl zum Meldepflicht-Änderungsgesetz werden die geltenden Meldeverpflichtungen für Dienstgeber reduziert: So wird eine (generelle) vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt eingeführt und die derzeit bestehenden drei unabhängigen Meldungen – nämlich die Versichertenzeitenmeldung (zB die Anmeldung), die Beitragsnachweisung und den Beitragsgrundlagennachweis – werden zu einer neuen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zusammengeführt.

Zudem wird die Lohnverrechnung durch die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze vereinfacht und eine Entlastung der Beitragsschuldner soll weiters durch Senkung der Verzugszinsen erreicht werden.

Die umfassenden Änderungen treten mit 1. 1. 2017 in Kraft.

2. Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze

Im Regierungsprogramm wird die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze als eines der Schlüsselelemente zur Vereinfachung der Lohnverrechnung bezeichnet. Es tritt daher ab 1. 1. 2017 die Vollversicherung in Zukunft grundsätzlich nur mehr dann ein, wenn der Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Unbeachtlich bleiben Unterschreitungen dieser Grenze weiterhin nur aufgrund des Beginns und der Beendigung der Beschäftigung (bei länger als einen Kalendermonat vereinbarten Dienstverhältnissen), bei Kurzarbeit sowie aufgrund einer Tätigkeit als Hausbesorger (außer bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbots/einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw bei Vorliegen eines Wochengeldanspruchs): In diesen Fällen kommt es ebenfalls zur Vollversicherung.

Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, so tritt zum einen die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG ein und zum anderen eröffnet sich für die Betroffenen die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG.

Da die Vorteile eines aktuellen Datenstandes natürlich auch für geringfügig Beschäftigte zutreffen, sollen auch diese von der neuen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (siehe unten Pkt 3.1.) mitumfasst werden; es wird daher die Regelung gestrichen, wonach für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich von einem jährlichen Beitragszeitraum auszugehen ist. Durch § 58 Abs 8 ASVG wird allerdings auch ermöglicht, dass im Vereinbarungsweg auch eine jährliche Beitragsentrichtung für geringfügig Beschäftigte (bis zum 15. Jänner des Folgejahres) festgelegt werden kann.

3. Änderung im Meldewesen

3.1. Neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen basiert auf drei Komponenten: Versicherungszeit (Ausmaß und Qualität der Versicherung), Beitragsgrundlage der versicherten Person und Beitragsabrechnung.

Diese drei Parameter werden nun synchronisiert und in Hinkunft mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nahezu alle Daten gemeldet, die für die Wartung des Versicherungsverlaufs erforderlich sind.

Dadurch werden die Meldeverpflichtungen für den Dienstgeber, va im Bereich der Änderungsmeldungen, reduziert. Auch die bisherige Beitragsnachweisung und der bisherige Beitragsgrundlagennachweis (sozialversicherungsrechtlicher Teil des Lohnzettels) entfallen, weil diese in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zusammengefasst werden.

Im Zusammenhang mit der neuen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung wird auch der Beitragszeitraum einheitlich mit dem Kalendermonat (= 30 Tage) festgelegt. Daher entfallen auch die Ermächtigung zur Festlegung längerer Beitragszeiträume durch Satzung und die Regelungen über Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge in Fällen eines abweichend festgelegten Beitragszeitraumes.

3.2. Vereinfachte Anmeldung

Die derzeit (nur fakultativ als Mindestangaben-Anmeldung) vorgesehene Anmeldung vor Arbeitsantritt wird zur Gänze durch eine (generelle) vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt ersetzt. Diese vereinfachte Anmeldung hat die Daten zu umfassen, die für die Durchführung der Versicherung unbedingt erforderlich sind: Beitragskontonummer, Namen, Versicherungsnummern bzw Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung.

Die bisherige Vollanmeldung kann daher entfallen; sie wird durch die Übermittlung der noch fehlenden Daten im Rahmen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt, und zwar jener für den Kalendermonat der Beschäftigungsaufnahme (die entsprechende Meldung hat bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen).

Darüber hinaus haben die Dienstgeber weiterhin die Möglichkeit, eine Anmeldung per Telefon oder Telefax vorzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme kein elektronisches System zur Verfügung steht, und zwar zur Vermeidung von Beitragszuschlägen im Betretungsfall. Die Meldungserstattung mittels elektronischer Datenfernübertragung binnen 7 Tagen in solchen Fällen stellt sodann die ordnungsgemäße Anmeldung und Ausfertigung einer Bestätigung für die versicherte Person sicher.

3.3. Weniger Änderungsmeldungen

Aufgrund der Schaffung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ist § 34 Abs 1 ASVG betr die Meldung von Änderungen während des aufrechten Bestandes einer Pflichtversicherung anzupassen.

Entfallende Meldungen:

Da alle entgeltbezogenen Änderungen ab 2017 in die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen einfließen, kann deren separate Meldung unterbleiben. So bedarf es künftig keiner Änderungsmeldungen zur Beitragsgruppenumstufung bzw Beitragsgruppenänderung aufgrund des Alters, zu BV-Beitragszahlungen und zu Änderungen des Entgelts mehr. Weiters entfallen für Vorschreibebetriebe die Meldungen zum Service-Entgelt, zur Betrieblichen Vorsorge, zum verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen, die Sonderzahlungsmeldungen sowie die Lohn- und Gehaltsänderungsmeldungen. Auch diese Meldungen sind in Hinkunft von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung mitumfasst.

Weiterhin zu melden:

-Änderungsmeldungen zu Lehrlingsumstufungen, die untermonatig erfolgen, wie zB Beginn des nächsten Lehrjahres, müssen weiterhin erstattet werden, weil die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung eine Gesamtsumme des Entgelts für den gesamten Kalendermonat enthalten wird.
-Auch die bisher zu erstattenden Änderungsmeldungen bei Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung und umgekehrt sind weiterhin erforderlich, weil vom Umfang der Versicherung abhängt, ob die betreffende Person krankenversichert ist oder nicht.
-Nicht entgeltbezogene (Änderungs-)Meldungen über Änderungen im Beschäftigungsverhältnis fließen nicht in die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ein und sind daher weiterhin innerhalb von 7 Tagen gesondert zu erstatten, wie Adress- und Namensänderungen der versicherten Person und des Dienstgebers sowie Abmeldungen; ebenso ein Wechsel ins neue Abfertigungssystem des BMSVG.

3.4. Administration

Die monatlichen Beitragsgrundlagen sind auf elektronischem Weg zu melden, und zwar grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats. Werden die aktuellen Beitragsgrundlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig übermittelt, so kann der zuständige Krankenversicherungsträger bis zu ihrer (vollständigen) Übermittlung die Beitragsgrundlagen des Vormonats weiter für die Beitragsberechnung heranziehen. Liegen dem KrV-Träger noch keine Beitragsgrundlagen vor, so ist er berechtigt, deren Höhe zu schätzen. Als Orientierungsgröße dienen dabei die einschlägigen Daten der Versicherten beim selben Dienstgeber oder – wenn auch solche nicht vorliegen – die Daten von einschlägigen Versicherungsverhältnissen bei vergleichbaren Betrieben.

Berichtigungen der gemeldeten Beitragsgrundlagenmeldungen können innerhalb von 6 Monaten sanktionslos vorgenommen werden.

Ist allerdings eine konkrete Beurteilung des Sachverhalts aus objektiven Gründen erst in einem späteren Beitragszeitraum möglich (zB Überstundenauszahlungen aus Durchrechnungszeiträumen oder die Beurteilung, ob ein halber Kfz-Sachbezug über das Jahr gesehen vorliegt oder nicht, weil der dafür notwendige Nachweis des Dienstnehmers idR erst im Folgejahr erbracht werden kann), so ist die Berichtigungsmeldung bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu erstatten.

Weiters entfallen auch die Bestimmungen über die (Meldung zur) Durchführung eines Jahresausgleichs.

3.5. Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen

Alle über § 111 ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen §§ 113 bis 115 ASVG zusammengefasst; § 56 ASVG über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen wird aufgehoben.

Gegenüber der derzeitigen Rechtslage ändert sich der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden, nur bezüglich seiner Höhe (Herabsetzung infolge des neuen Gesamtgefüges der Zuschläge).

In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes sind Säumniszuschläge vorgesehen:

-Wird die Anmeldung, Abmeldung oder eine für die Pflichtversicherung bedeutsame Änderung nicht ordnungsgemäß erstattet, so wird ein pauschalierter Betrag in der Höhe von € 50,- als Säumniszuschlag vorgeschrieben.
-Da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung künftig die Grundlage für die Beitragsforderung und die Leistungsbemessung bilden wird, wird durch die Staffelung der Höhe des Säumniszuschlages verdeutlicht, dass das Fehlen der Meldung zum Monatsende schwerer wiegt als ein kurzfristiger Meldungsverzug:
Dauer der VerspätungHöhe des Säumniszuschlags
bis zu 5 Tagen€ 5,-
6 bis 10 Tage€ 10,-
11 Tage bis zum Monatsende€ 15,-
danach€ 50,-

Da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung eine „Einzelmeldung“ für jede versicherte Person ist, sind die erwähnten Zuschläge pro versicherte Person zu entrichten.

Wird ein Säumniszuschlag vorgeschrieben, sind keine Verzugszinsen einzuheben.

4. Sonstige Änderungen im ASVG

Weiters enthält der Entwurf noch folgende Maßnahmen im ASVG:

-Senkung der Verzugszinsen um 4 Prozentpunkte (ab 2017 nur noch 4 % über dem Basiszinssatzes am 31. Oktober des Vorjahres);
-Aufhebung der Bestimmungen über die Versicherung fallweise beschäftigter Personen und über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, weil kein Bedarf mehr für derartige Regelungen besteht; die Definition der fallweise beschäftigten Person und die einschlägigen adaptierten Sondermelderechtsbestimmungen werden in den § 33 ASVG transferiert.
-Entfall der Bestimmungen über die Ermächtigung des Hauptverbandes zur Pauschalierung der Sonderzahlungen für bestimmte Versichertengruppen;
-Klarstellung, dass das der Streichung aus der HFU-Liste vorangehende Mahnschreiben zu begründen ist und die Streichung erst 5 Werktage nach Versendung dieses Schreibens erfolgen darf;
-Normierung, dass im Zuge der Prüfung einer Eintragung in die HFU-Liste auch auf Säumniszuschläge Bedacht zu nehmen ist;
-Normierung, dass die in der (Muster-)Satzung vorgesehenen „Arbeits- und Entgeltsbestätigungen“ entsprechend der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung einzuschränken sind.

5. Weitere Anpassungen

Im GSVG sind ua folgende Maßnahmen vorgesehen:

-Entfall des Beitragszuschlags für neue Selbstständige, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erfolgt;
-Klarstellung der Fälligkeitszeitpunkte im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage;
-Normierung, dass die monatliche Einziehung auf dem Bankweg der monatlichen Einzahlung der Beiträge gleichzuhalten und vor Eintritt der Fälligkeit zulässig ist.

Im BMSVG werden die durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung im ASVG notwendig gewordenen Änderungen vollzogen; diese Anpassungen erfolgen auch im LAG 1984.

Die Änderungen im Sozialversicherungsrecht betreffend die Geringfügigkeitsgrenze und die Meldung der Beitragsgrundlagen erfordern ebenso entsprechende Anpassungen im Arbeitslosenversicherungsrecht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19843 vom 10.07.2015