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Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken - Meldeverordnung FinStab 1/2015
BGBl II 2015/256, ausgegeben am 11. 9. 2015
Gem § 44b Abs 1 NBG hat die OeNB im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind.
Daten von Unternehmen der Finanzbranche, die die OeNB für die Wahrnehmung dieser Aufgabe benötigt, werden ihr grds von der FMA zur Verfügung gestellt.
Liegen diese Daten bei der FMA nicht vor, so können sie gem § 44b Abs 2 NBG durch die OeNB direkt von Kreditinstituten erhoben werden. Die auf Basis dieser Verordnung zu erhebenden Daten zu Restlaufzeiten und Länderrisiken werden von der FMA im Rahmen des BWG zum letzten Mal für den Meldestichtag 30. 6. 2016, jene zum Kreditrisiko für den Meldestichtag 30. 9. 2015 erhoben.
Danach liegen diese Daten bei der FMA nicht vor. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich werden sie ab dem ersten Folgequartal auf Basis der gegenständlichen OeNB-Verordnung (FinStab 1/2015) erhoben.
Darüber hinaus sind für die Sicherung der Finanzmarktstabilität Finanzinformationen (FINREP) zu sämtlichen vollkonsolidierten Auslandstochterbanken der österreichischen Kreditwirtschaft von besonderem Interesse. Aus diesem Grund sollen im Rahmen dieser Verordnung hinsichtlich jener Auslandstochterbanken, die nicht bereits durch die VO (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. 3. 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) erfasst sind, zusätzliche Finanzinformationen erhoben werden; zu den betroffenen Auslandstochterbanken zählen beispielsweise Auslandstochterbanken von weniger bedeutenden Instituten (LSI) sowie Auslandstochterbanken von bedeutenden Instituten (SI) mit einer Bilanzsumme unter 3 Mrd €.
Die im Rahmen der gegenständlichen Verordnung erhobenen Daten sind gem § 44b Abs 2 NBG von der OeNB in die Datenbank gem § 79 Abs 4a BWG einzustellen und stehen somit auch der FMA im Rahmen dieser Datenbank zur Verfügung. Weiters können die Daten von der OeNB für statistische Zwecke verarbeitet werden.
Gestützt auf § 44b Abs 2 NBG wird daher die gegenständliche Meldeverordnung erlassen, aufgrund der die Meldepflichtigen (Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute) bestimmt und verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten zu erstatten.
Die gegenständliche Verordnung tritt mit 12. 9. 2015 in Kraft und enthält Bestimmungen zum zeitlichen Anwendungsbereich. Die Meldeverordnung FinStab 1/2014 tritt mit Ablauf des 29. 9. 2016 außer Kraft.