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Mindestbindungsdauer bei Teilzeitnutzungsvertrag

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

TNG § 1

KSchG § 6 Abs 1 Z 1

ABGB § 879 Abs 3

Klausel-RL: Art 4 Abs 2

Im Fall von Teilzeitnutzungsverträgen (Time-Sharing) wird nicht eine lange Vertragsdauer an sich als unzulässig erachtet(hier: 30 Jahre), sondern eine überlange Bindung des Verbrauchers an den Vertrag ohne Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Eine zu lange Bindungsdauer führt nicht zum gänzlichen Wegfall der Klausel mit der Folge einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit, sondern wird geltungserhaltend auf den höchstzulässigen Zeitraum reduziert.

Die Klausel-RL 93/13/EWG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar wird daraus abgeleitet, dass eine geltungserhaltende Reduktion missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine angemessene Bindungsdauer ist für Teilzeitnutzungsverträge jedoch gerade charakteristisch und damit als Hauptbestandteil des Vertrags iSd Art 4 Abs 2 Klausel-RL vom Anwendungsbereich der RL ausgenommen.

Die maximal zulässige Dauer der Bindung des Verbrauchers an den Teilzeitnutzungsvertrag ist in einer Interessenabwägung anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Eine Bindung von 15 Jahren erscheint gerechtfertigt, wenn fast das gesamte Entgelt im Voraus zu leisten ist, das Geschäftsmodell des Unternehmers gerade auf diesen als Eigenkapital darstellbaren Vorleistungen basiert und das Nutzungsrecht in Bezug auf Ferienzeit und -ort flexibel ausübbar ist; dies gilt selbst dann, wenn das Nutzungsrecht während dieses Zeitraums de facto nicht übertrag- bzw rückverkaufbar ist und der Vertrag mit einem Verbraucher eingegangen wird, der bei Vertragsbeginn bereits an der Schwelle zum Pensionsalter steht. Ob eine realistische Verwertungschance des Nutzungsrechts eine längere Mindestbindungsdauer rechtfertigen kann, bleibt offen.

OGH 20. 1. 2016, 3 Ob 132/15f

Anmerkung

Eine Höchstgrenze für die Dauer von Teilzeitnutzungsverträgen setzt weder das TNG 2011 noch die Vorgängerregelung TNG 1997, die auf den vorliegenden Vertrag noch anwendbar war. Die höchstzulässige Bindungsdauer wird daher nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bzw § 879 Abs 3 ABGB geprüft. In den bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen wurde die Grenze mit zehn bis 15 Jahren angesetzt (8 Ob 147/08p = Zak 2009/425, 273; 1 Ob 176/98h = RdW 1999, 22; 2 Ob 199/00d = ecolex 2001/273).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21198 vom 29.02.2016